Artikel 155 ABl. 1990, 443: PCT Tätigkeit des EPA als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (für das JAPANISCHE PATENTAMT)


 

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Durchführungsvorschriften    
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Artikel 155 ABl. 1990, 443: PCT Tätigkeit des EPA als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (für das JAPANISCHE PATENTAMT) Artikel 155 ABl. 1985, 331: PCT Bestimmung des EPA als Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde durch das JAPANISCHE PATENTAMT Artikel 155 ABl. 1991, 124: PCT Bestimmung des EPA als Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde durch das POLNISCHE PATENTAMT
 

Artikel 155 - ABl. 1990, 443

 

PCT
Tätigkeit des EPA als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (für das JAPANISCHE PATENTAMT)


 

- ABl. 1990, 443 -


 

Seit dem 1. Juli 1990 setzt das EPA seine Tätigkeit als Internationale Recherchenbehörde (ISA) für die beim japanischen Patentamt in englischer Sprache eingereichten internationalen Anmeldungen und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) für diejenigen der vorstehend genannten internationalen Anmeldungen fort, für die das EPA den internationalen Recherchenbericht erstellt hat. Die Beschränkung der Zahl der vom EPA zur internationalen Recherche und internationalen vorläufigen Prüfung angenommenen internationalen Anmeldungen auf 200 pro Jahr wurde aufgehoben.