Artikel 154 ABl. 1990, 443: PCT Tätigkeit des EPA als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (für das US PATENT- UND MARKENAMT)


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 154 Artikel 153 Artikel 155
Artikel 154 ABl. 1990, 443: PCT Tätigkeit des EPA als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (für das US PATENT- UND MARKENAMT) Artikel 154 ABl. 1987, 266: PCT Zurücknahme der Erklärung betreffend Kapitel II PCT (internationale vorläufige Prüfung) durch die VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA Artikel 154 ABl. 1985, 331: PCT Bestimmung des EPA als Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde durch das JAPANISCHE PATENTAMT
 

Artikel 154 - ABl. 1990, 443

 

PCT
Tätigkeit des EPA als Internationale Recherchenbehörde
und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde (für das US PATENT- UND MARKENAMT)


 

- ABl. 1990, 443 -


 

Ferner setzt das EPA seit 1. Juli 1990 seine Tätigkeit als IPEA für die beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten eingereichten internationalen Anmeldungen fort, für die das EPA den internationalen Recherchenbericht erstellt hat. Die Beschränkung der Zahl der vom EPA angenommenen internationalen Anmeldungen auf 500 pro Jahr wurde aufgehoben.