Häufig gestellte Fragen
Woher bekomme ich das Compendium?
Die Druckausgabe kann bei der Dienststelle Wien des EPA
Rennweg 12
Postfach 90
A-1031 Wien
Fax: +43-1-52126 3591
Das Compendium ist in elektronischer Form im Internet
verfügbar.
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Wo finde ich Angaben zu den Bankkonten der EPO?
Auf den letzten Seiten jedes Amtsblatts. Alternativ können Sie auch
die Homepage
des EPA aufrufen und auf Suche und Index (dritter Punkt auf der rechten
Seite) und danach auf Inhaltsverzeichnis klicken; unter B finden Sie dann
eine Liste der Bank- und Postscheckkonten (Bank and giro accounts).
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Wo finde ich das Formblatt für die Anmeldung zur
Prüfung?
Klicken Sie auf der Homepage
des EPA auf Offizielle Mitteilungen (zweiter Punkt auf der linken
Seite), dann auf Amtsblatt on-line und rufen Sie die Ausgabe 3 des Jahres
2006 auf.
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Muß ich bei einer erneuten Anmeldung meine Diplome
und Zeugnisse noch einmal einreichen?
Nein, alle eingereichten Dokumente bleiben in Ihrer Akte.
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Wenn ich mich zum zweiten Mal anmelde, welche Gebühren
muß ich dann zahlen?
Es fallen folgende Prüfungsgebühren an - Artikel 19 (1)
VEP: Verzeichnis der Gebühren und Auslagen des EPA (in der ab 3.
Januar 2002 geltenden Fassung), S. 7, Nr. 12.1:
Die Grundgebühr beträgt 425 EUR
50 % der Grundgebühr für eine oder zwei Prüfungsaufgaben
(212,50 EUR)
75 % der Grundgebühr für drei Prüfungsaufgaben (318,75
EUR)
100 % der Grundgebühr für alle vier Prüfungsaufgaben bei
erstmaliger Teilnahme an der vollständigen Prüfung (425 EUR)
150 % der Grundgebühr für alle vier Prüfungsaufgaben bei
der zweiten Teilnahme an der vollständigen Prüfung (637,50
EUR)
200 % der Grundgebühr für alle vier Prüfungsaufgaben ab
der dritten Teilnahme an der vollständigen Prüfung (850 EUR)
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Kann ich bei Ablegen des zweiten Moduls auch eine Aufgabe
des ersten Moduls wiederholen, die ich nicht bestanden habe?
Nein, Sie müssen erst das zweite Modul ablegen (Aufgaben C und
D), bevor Sie eine nicht bestandene Aufgabe A oder B wiederholen können.
Sie können aber auch alle vier Aufgaben schreiben; in diesem Fall
werden die in den Aufgaben A und B früher erzielten Ergebnisse ungültig.
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Wo finde ich das Verzeichnis mit Verweisen auf wegweisende
Entscheidungen?
In der Amtsblattausgabe 3 des der Prüfung vorhergehenden Jahres
(Papierform oder Internet).
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Bis zu welchem Zeitpunkt kann ich meine Anmeldung zur
Prüfung zurücknehmen und eine Rückerstattung der Gebühren
erhalten?
Bis zum 20. Oktober 2006. Bei Rücknahmen nach diesem Datum
werden keine Gebühren mehr zurückerstattet. Zurückerstattet
wird die von Ihnen gezahlte Gebühr abzüglich 25 % der Grundgebühr.
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Wenn ich meine Anmeldung nach diesem Zeitpunkt zurücknehme,
bekomme ich dann bei Vorlage eines ärztlichen Attests eine Rückerstattung?
Nein.
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Wann werden die Ergebnisse bekanntgegeben?
Die Ergebnisse können normalerweise einige Tage nach der Sitzung
der Prüfungskommission, frühestens Anfang Oktober, im Internet
abgerufen werden. Jeder Bewerber erhält ein persönliches Codewort
und eine PIN, mit denen er seine Ergebnisse finden kann. Die Schreiben
mit den Ergebnissen werden später an die Bewerber versandt.
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Woher weiß ich, ob mein Ausbildungsabschluß
auf der Liste A oder der Liste B steht?
Diese Listen sind nur für den internen Gebrauch bestimmt; sie
sind zwar umfassend, aber nicht erschöpfend. Um die Prüfung
Ihres Abschlusses zu erleichtern, sollten Sie alle notwendigen Unterlagen
wie z. B. Übersetzungen einreichen.
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Ich befinde mich zur Zeit in der Ausbildung
zum deutschen Patentanwalt. Wie kann ich die Nachweise für die von
mir beantragte Verkürzung der Beschäftigungszeit erbringen?
Bewerber, die die deutsche Patentanwaltsprüfung im Oktober 2006
ablegen, sollten keinesfalls später als am 01. August 2006 den Antrag
auf Zulassung zur deutschen Patentanwaltsprüfung stellen. Der Antrag
muss die Information enthalten, dass der Antragsteller die europäische
Eignungsprüfung 2007 ablegen möchte, so dass das DPMA den Antrag
entsprechend bearbeiten kann. Das DPMA wird die Zulassung zur deutschen
Patentanwaltsprüfung rechtzeitig ausstellen und sie an die Bewerber
schicken. Die Bewerber sollten diese dann bis spätestens 16. August
2006 an das Prüfungssekretariat weiterleiten.
Bewerber, die die deutsche Patentanwaltsprüfung im Februar 2007
ablegen, sollten keinesfalls später als am 1. Dezember 2006 den
Antrag auf Zulassung zur deutschen Patentanwaltsprüfung stellen.
Der Antrag muss die Information enthalten, dass der Antragsteller die
europäische Eignungsprüfung 2007 ablegen möchte, so dass
das DPMA den Antrag entsprechend bearbeiten kann. Das DPMA wird die Zulassung
zur deutschen Patentanwaltsprüfung rechtzeitig ausstellen und sie
an die Bewerber schicken. Die Bewerber sollten diese dann bis spätestens
15. Dezember 2006 an das Prüfungssekretariat weiterleiten.
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