Zulassungsbedingungen und Anmeldung zur Prüfung
Zur europäischen Eignungsprüfung werden nur Bewerber zugelassen,
die zum Zeitpunkt der Prüfung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Qualifikation
Die Bewerber müssen sich auf einem naturwissenschaftlichen oder
technischen Fachgebiet qualifiziert haben, zum Beispiel auf dem Gebiet
der Biologie, der Biochemie, der Chemie, der Elektronik, der Ingenieurwissenschaften,
der Pharmakologie oder der Physik. Für jeden Vertragsstaat sind zwei
Listen (A und B) mit den anerkannten Ausbildungseinrichtungen und Abschlüssen
erstellt worden.
- Liste A enthält die Ausbildungseinrichtungen und Diplome, die
für die erste Qualifikationsebene anerkannt werden. Zum Beispiel:
ein "master’s degree", ein "bachelor’s degree
with honours", eine "maîtrise" oder ein gleichwertiges
"diplôme de l’enseignement supérieur",
ein Hochschul- oder gleichwertiges Diplom oder ein ähnlicher Abschluß
einer Universität, technischen Universität, technischen Hochschule
oder ähnlichen Ausbildungseinrichtung.
- Liste B enthält die Ausbildungseinrichtungen und Diplome, die
für die zweite Qualifikationsebene anerkannt werden. Zum Beispiel:
ein Abschluß, ein Zeugnis oder ein Diplom, das einem "bachelor’s
degree without honours", einem Diplom oder Abschluß einer
Berufsfachschule, einer Fachhochschule, einer Schule für Ingenieurwissenschaften
oder ähnlichen Ausbildungseinrichtung entspricht.
Berufserfahrung
Die Bewerber müssen ein Praktikum unter Leitung eines zugelassenen
Vertreters abgeleistet haben oder als Angestellter oder Assistent eines
Angestellten in einem Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat mit
Patentangelegenheiten befaßt gewesen sein.
Von Bewerbern, die die Voraussetzungen der Liste A erfüllen, werden
drei Jahre dieser Berufserfahrung verlangt, von Kandidaten mit einer Qualifikation
aus der Liste B sechs Jahre.
Die obligatorische Praxiserfahrung ist sehr wichtig, weil ein großer
Teil des Wissens, über das ein Europäischer Patentvertreter
verfügen muß, bei dieser praktischen Ausbildung erworben wird.
Während dieser Zeit müssen die Bewerber an einer Vielzahl von
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Patentanmeldungen und Patenten beteiligt
gewesen sein.
Berufserfahrungszeiten werden nur anerkannt, wenn sie nach Abschluß
der vorgeschriebenen Qualifikation erworben wurden. Die praktische Ausbildung
muß vor dem Prüfungstermin abgeschlossen sein.
Prüfer des EPA können sich zur Prüfung anmelden, wenn
sie mindestens vier Jahre als Prüfer tätig waren.
Termine
Die Prüfung wird einmal im Jahr abgehalten, in der Regel im März.
Ein Hinweis auf die Prüfungstermine und die Frist für die Anmeldung
zur Prüfung wird im Vorjahr im Amtsblatt des EPA veröffentlicht.
Prüfungsgebühr
Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Zahl
der Aufgaben, für die sich der Bewerber anmeldet, sowie danach,
wie oft er schon zur Prüfung angetreten ist. Im Jahr 2007 beläuft
sich die Grundgebühr auf 425 EUR.
Aufgaben, für die sich der Bewerber anmelden kann
- alle Aufgaben bei erstmaliger Teilnahme oder
- Aufgaben A und B als erstes Modul bei erstmaliger Teilnahme und Aufgaben
C und D als zweites Modul an einem der drei nachfolgenden Prüfungstermine;
- bei Wiederholung der Prüfung nach Wahl des Bewerbers entweder
alle oder ein Teil der als ungenügend bewerteten Aufgaben. Ein
Bewerber, der für eine oder mehrere Arbeiten keine ausreichende
Note erzielt hat, darf diese Aufgaben so oft wie erforderlich wiederholen.
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