EPO logoDie europäische Eignungsprüfung

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Zulassungsbedingungen und Anmeldung zur Prüfung

Zur europäischen Eignungsprüfung werden nur Bewerber zugelassen, die zum Zeitpunkt der Prüfung folgende Voraussetzungen erfüllen:

Qualifikation

Die Bewerber müssen sich auf einem naturwissenschaftlichen oder technischen Fachgebiet qualifiziert haben, zum Beispiel auf dem Gebiet der Biologie, der Biochemie, der Chemie, der Elektronik, der Ingenieurwissenschaften, der Pharmakologie oder der Physik. Für jeden Vertragsstaat sind zwei Listen (A und B) mit den anerkannten Ausbildungseinrichtungen und Abschlüssen erstellt worden.

  • Liste A enthält die Ausbildungseinrichtungen und Diplome, die für die erste Qualifikationsebene anerkannt werden. Zum Beispiel: ein "master’s degree", ein "bachelor’s degree with honours", eine "maîtrise" oder ein gleichwertiges "diplôme de l’enseignement supérieur", ein Hochschul- oder gleichwertiges Diplom oder ein ähnlicher Abschluß einer Universität, technischen Universität, technischen Hochschule oder ähnlichen Ausbildungseinrichtung.
  • Liste B enthält die Ausbildungseinrichtungen und Diplome, die für die zweite Qualifikationsebene anerkannt werden. Zum Beispiel: ein Abschluß, ein Zeugnis oder ein Diplom, das einem "bachelor’s degree without honours", einem Diplom oder Abschluß einer Berufsfachschule, einer Fachhochschule, einer Schule für Ingenieurwissenschaften oder ähnlichen Ausbildungseinrichtung entspricht.



Berufserfahrung

Die Bewerber müssen ein Praktikum unter Leitung eines zugelassenen Vertreters abgeleistet haben oder als Angestellter oder Assistent eines Angestellten in einem Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat mit Patentangelegenheiten befaßt gewesen sein.

Von Bewerbern, die die Voraussetzungen der Liste A erfüllen, werden drei Jahre dieser Berufserfahrung verlangt, von Kandidaten mit einer Qualifikation aus der Liste B sechs Jahre.

Die obligatorische Praxiserfahrung ist sehr wichtig, weil ein großer Teil des Wissens, über das ein Europäischer Patentvertreter verfügen muß, bei dieser praktischen Ausbildung erworben wird. Während dieser Zeit müssen die Bewerber an einer Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Patentanmeldungen und Patenten beteiligt gewesen sein.

Berufserfahrungszeiten werden nur anerkannt, wenn sie nach Abschluß der vorgeschriebenen Qualifikation erworben wurden. Die praktische Ausbildung muß vor dem Prüfungstermin abgeschlossen sein.

Prüfer des EPA können sich zur Prüfung anmelden, wenn sie mindestens vier Jahre als Prüfer tätig waren.

Termine

Die Prüfung wird einmal im Jahr abgehalten, in der Regel im März. Ein Hinweis auf die Prüfungstermine und die Frist für die Anmeldung zur Prüfung wird im Vorjahr im Amtsblatt des EPA veröffentlicht.

Prüfungsgebühr

Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Aufgaben, für die sich der Bewerber anmeldet, sowie danach, wie oft er schon zur Prüfung angetreten ist. Im Jahr 2007 beläuft sich die Grundgebühr auf 425 EUR.


Aufgaben, für die sich der Bewerber anmelden kann

  • alle Aufgaben bei erstmaliger Teilnahme oder
  • Aufgaben A und B als erstes Modul bei erstmaliger Teilnahme und Aufgaben C und D als zweites Modul an einem der drei nachfolgenden Prüfungstermine;
  • bei Wiederholung der Prüfung nach Wahl des Bewerbers entweder alle oder ein Teil der als ungenügend bewerteten Aufgaben. Ein Bewerber, der für eine oder mehrere Arbeiten keine ausreichende Note erzielt hat, darf diese Aufgaben so oft wie erforderlich wiederholen.