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7. Erstreckung auf Staaten, die keine EPÜ-Vertragsstaaten sind
 

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7.

Erstreckung auf Staaten, die keine EPÜ-Vertragsstaaten sind

 


Auf die folgenden Staaten können europäische Patentanmeldungen (Direkt- und Euro-PCT-Anmeldungen) und mithin Patente erstreckt werden (Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Vereinbarung mit dem EPA in Klammern):

 

Albanien

(1. Februar 1996)

Bosnien und Herzegowina

(1. Dezember 2004)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(1. November 1997)

Kroatien

(1. April 2004)

Serbien und Montenegro

(1. November 2004)


Die Erstreckungsabkommen des EPA mit Slowenien (in Kraft getreten am 1. März 1994), Rumänien (15. Oktober 1996), Litauen (5. Juli 1994) und Lettland (1. Mai 1995) endeten, als diese vier Länder mit Wirkung vom 1. Dezember 2002, 1. März 2003 bzw. 1. Dezember 2004 dem EPÜ beitraten. Das Erstreckungssystem behält jedoch seine Gültigkeit für alle vorher eingereichten europäischen und internationalen Anmeldungen sowie für alle auf solche Anmeldungen erteilten europäischen Patente.