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5.
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Überblick über den Verfahrensgang von Anmeldungen und Patenten im EPA
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5.1
Die Bearbeitung einer europäischen Anmeldung und eines europäischen Patents erfolgt in mehreren getrennten Schritten, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
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i)
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Die Anmeldung, in der ein oder mehrere Vertragsstaaten benannt sind, wird beim EPA oder bei einer zuständigen nationalen Behörde eingereicht.
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ii)
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Die Eingangsstelle prüft die Anmeldung, um festzustellen, ob ihr ein Anmeldetag zuerkannt werden kann.
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iii)
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Die Eingangsstelle vervollständigt die Eingangsprüfung, indem sie überprüft, ob innerhalb der vorgesehenen Fristen die Anmelde- und die Recherchengebühr entrichtet worden sind und, soweit erforderlich, eine Übersetzung der Anmeldung eingereicht worden ist.
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iv)
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Die Formalprüfung der Anmeldung erfolgt durch die Eingangsstelle.
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v)
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Gleichlaufend mit der Formalprüfung erstellt die Recherchenabteilung einen Recherchenbericht, von dem eine Kopie dem Anmelder zugeleitet wird.
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vi)
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Die Anmeldung und der Recherchenbericht werden vom EPA zusammen oder getrennt veröffentlicht.
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vii)
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Nach Erhalt eines Prüfungsantrags des Anmelders oder, wenn der Antrag vor der Übermittlung des Recherchenberichts an den Anmelder gestellt worden ist, nach Bestätigung des Anmelders, dass er die europäische Patentanmeldung aufrechterhält, unterzieht die Prüfungsabteilung die Anmeldung einer sachlichen Prüfung und kontrolliert, ob sie die Formerfordernisse für die Erteilung erfüllt.
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viii)
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Für die benannten Staaten wird ein europäisches Patent erteilt, sofern die Erfordernisse des EPÜ erfüllt sind.
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ix)
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Die Patentschrift des europäischen Patents wird vom EPA veröffentlicht.
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x)
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Gegen das erteilte europäische Patent kann jedermann Einspruch einlegen; nach Prüfung des Einspruchs beschließt die Einspruchsabteilung, ob der Einspruch zurückzuweisen, das Patent in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten oder zu widerrufen ist.
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xi)
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Ist das europäische Patent geändert worden, so gibt das EPA eine entsprechend geänderte neue Patentschrift heraus.
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5.2
Gegen Entscheidungen der zuständigen Stellen des EPA, die einen Beteiligten beschweren, kann vor den Beschwerdekammern des EPA Beschwerde eingelegt werden. Mit Ausnahme der für die Abhilfe bedeutsamen Fragen wird das Beschwerdeverfahren in diesen Richtlinien nicht behandelt.
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