Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL XII ERSUCHEN EINES NATIONALEN GERICHTS UM ERSTATTUNG EINES TECHNISCHEN GUTACHTENS ÜBER EIN...
5. Verfahren
5.6 Erscheinen vor dem nationalen Gericht
 

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5. Verfahren5. Verfahren
  5.5 Akteneinsicht5.5 Akteneinsicht       
 

5.6

Erscheinen vor dem nationalen Gericht

 

Wird die Prüfungsabteilung nach Erstattung des Gutachtens aufgefordert, vor dem nationalen Gericht zu erscheinen, so ist dem Gericht mitzuteilen, dass das EPA bereit ist, ein Mitglied der Abteilung mit der Maßgabe zu entsenden, dass die für das Mitglied entstehenden Kosten übernommen werden und das Mitglied nur zu Fragen, die das technische Gutachten betreffen, nicht aber zu anderen Sachverhalten Stellung zu nehmen braucht, es sei denn, diese Sachverhalte werden der Prüfungsabteilung mindestens einen Monat vor dem Gerichtstermin schriftlich bekannt gegeben.