Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL VIII FRISTEN, RECHTSVERLUST, WEITERBEHANDLUNG, BESCHLEUNIGTE BEARBEITUNG UND WIEDEREINSETZUNG IN...
2. Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.1 Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
 

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2. Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand2. Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       2.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand2.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  
 

2.1

Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

 

Ist nach Versäumung einer vom EPA bestimmten Frist (im Unterschied zu den im EPÜ festgelegten Fristen) eine europäische Patentanmeldung zurückzuweisen oder zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, so kann die Anmeldung weiterbehandelt werden, wenn der Anmelder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt. Dieser Antrag muss jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Zurückweisung oder der Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, gestellt werden; innerhalb dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen und eine Weiterbehandlungsgebühr zu entrichten. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn diese Gebühr entrichtet worden ist. Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

 

Art. 121 (1)

Art. 121 (2)

Art. 121 (3)