Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL VII UNTERBRECHUNG UND AUSSETZUNG DES VERFAHRENS
1. Unterbrechung
1.2 Wiederaufnahme des Verfahrens
1.2.1 Wiederbeginn der Fristen
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL E
KAPITEL VII UNTERBRECHUNG UND AUSSETZUNG DES VERFAHRENSKAPITEL VII UNTERBRECHUNG UND AUSSETZUNG DES VERFAHRENS
1. Unterbrechung1. Unterbrechung
1.2 Wiederaufnahme des Verfahrens1.2 Wiederaufnahme des Verfahrens
         
 

1.2.1

Wiederbeginn der Fristen

 

Die am Tag der Unterbrechung für den Anmelder oder Patentinhaber laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und der Frist für die Entrichtung der Jahresgebühren, beginnen an dem Tag von Neuem zu laufen, an dem das Verfahren wieder aufgenommen wird. Liegt dieser Tag später als zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, so kann ein Prüfungsantrag noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach diesem Tag gestellt werden.

 

Regel 90 (4)