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1.1
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Das Verfahren vor dem EPA wird unterbrochen,
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Regel 90 (1)
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i)
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wenn der Anmelder oder Patentinhaber oder die Person, die nach dem Heimatrecht des Anmelders oder Patentinhabers zu dessen Vertretung berechtigt ist, stirbt oder die Geschäftsfähigkeit verliert. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines nach Art. 134 bestellten Vertreters nicht berühren, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters ein;
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Regel 90 (1) a)
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ii)
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wenn der Anmelder oder Patentinhaber auf Grund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem EPA fortzusetzen, oder
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Regel 90 (1) b)
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iii)
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wenn der Vertreter des Anmelders oder Patentinhabers stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder auf Grund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem EPA fortzusetzen.
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Regel 90 (1) c)
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Die Unterbrechung des Verfahrens und ihre Ursache werden den Beteiligten mitgeteilt.
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