Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
8. Durchführung der mündlichen Verhandlung
8.4 Einleitung der Verhandlung zur Sache
 

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TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
8. Durchführung der mündlichen Verhandlung8. Durchführung der mündlichen Verhandlung
  8.3 Eröffnung der mündlichen Verhandlung, Nichterscheinen eines Beteiligten8.3 Eröffnung der mündlichen Verhandlung, Nichterscheinen eines Beteiligten     8.5 Vortrag der Beteiligten8.5 Vortrag der Beteiligten  
 

8.4

Einleitung der Verhandlung zur Sache

 

Soweit es erforderlich erscheint, legt der Leiter der Verhandlung die Verfahrenslage dar und hebt die nach dem Inhalt der Akten wesentlichen strittigen Fragen hervor. Im Prüfungs- bzw. Einspruchsverfahren kann dies auch das beauftragte Mitglied tun.