Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
2. Zustellung
2.3 Zustellung durch die Post
 

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KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGENKAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
2. Zustellung2. Zustellung
  2.2 Bewirkung der Zustellung2.2 Bewirkung der Zustellung     2.4 Zustellung an Vertreter2.4 Zustellung an Vertreter  
 

2.3

Zustellung durch die Post

 

Die Zustellung erfolgt in der Regel durch die Post. Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des EPA bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Alle anderen Zustellungen durch die Post erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs. Der Präsident des EPA hat bislang noch keine anderen Schriftstücke bestimmt, die durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden müssen.

 

Regel 78



Der Brief gilt mit dem zehnten Tag nach der Abgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag zugegangen ist; im Zweifel hat das EPA den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.

 

Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird.

 

Auf andere Fragen bezüglich der Zustellung, z. B. ob eine Auslieferung an eine andere Person als den Empfänger eine wirksame Zustellung an Letzteren darstellt, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgt.