Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
2. Zustellung
2.4 Zustellung an Vertreter
 

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KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGENKAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
2. Zustellung2. Zustellung
  2.3 Zustellung durch die Post2.3 Zustellung durch die Post     2.5 Zustellungsmängel2.5 Zustellungsmängel  
 

2.4

Zustellung an Vertreter

 

Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet. Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen. Wenn mehrere Personen gemeinsam Anmelder oder Patentinhaber sind oder gemeinsam einen Einspruch eingereicht haben und keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet haben, genügt ebenfalls die Zustellung an eine, nämlich an die in Regel 100 bestimmte Person. Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.

 

Regel 81