Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
2. Zustellung
2.2 Bewirkung der Zustellung
 

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KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGENKAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
2. Zustellung2. Zustellung
  2.1 Allgemeines2.1 Allgemeines     2.3 Zustellung durch die Post2.3 Zustellung durch die Post  
 

2.2

Bewirkung der Zustellung

 

Zustellungen werden durch die Post, durch Übergabe im EPA, durch öffentliche Bekanntmachung oder durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung bewirkt, die der Präsident des EPA unter Festlegung der Bedingungen für ihre Benutzung bestimmt. Nähere Einzelheiten der Zustellung sind aus den Regeln 78 bis 80 ersichtlich. Die Zustellung durch Vermittlung der für den Empfänger zuständigen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach den Vorschriften, die von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwenden sind.

 

Regel 77 (2)

Regel 77 (3)