Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
2. Zustellung
2.1 Allgemeines
 

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KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGENKAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
2. Zustellung2. Zustellung
       2.2 Bewirkung der Zustellung2.2 Bewirkung der Zustellung  
 

2.1

Allgemeines

 

Das EPA stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften des EPÜ zuzustellen sind oder für die der Präsident des EPA die Zustellung vorgeschrieben hat. Die Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden. In den Verfahren vor dem EPA wird entweder das Originalschriftstück, eine vom EPA beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.

 

Art. 119

Regel 77 (1)