Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
1. Bescheide und Mitteilungen
1.3 Form der Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen
 

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KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGENKAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
1. Bescheide und Mitteilungen1. Bescheide und Mitteilungen
  1.2 Zahl der Bescheide1.2 Zahl der Bescheide       
 

1.3

Form der Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen

 

Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des EPA sind mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen. Werden diese Schriftstücke von dem zuständigen Bediensteten mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt, so kann die Unterschrift durch ein Dienstsiegel ersetzt werden. Werden diese Schriftstücke automatisch durch eine Datenverarbeitungsanlage erstellt, so kann auch die Namensangabe des zuständigen Bediensteten entfallen. Dies gilt auch für vorgedruckte Bescheide und Mitteilungen.

 

Regel 70