Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
5. Zusätzliche Recherche
 

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TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHSKAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
  4. Bescheide der Einspruchsabteilung an den Patentinhaber4. Bescheide der Einspruchsabteilung an den Patentinhaber     6. Prüfung des Einspruchs in der mündlichen Verhandlung6. Prüfung des Einspruchs in der mündlichen Verhandlung  
 

5.

Zusätzliche Recherche

 

Die Einspruchsabteilung kann in Ausnahmefällen wie die Prüfungsabteilung von sich aus zum Stand der Technik neues Material nennen und in ihrer späteren Entscheidung berücksichtigen (siehe C-VI, 8.7). In der Regel wird jedoch, da der Patenterteilung bereits eine Recherche des Anmeldungsgegenstands durch die Recherchenabteilung, die Prüfungsabteilung und gewöhnlich auch durch die Einsprechenden vorausgegangen ist, eine zusätzliche Recherche nicht durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine zusätzliche Recherche durch die Recherchenabteilung zu veranlassen. Ein solcher Fall könnte z. B. gegeben sein, wenn sich das wesentliche Patentbegehren im Einspruchsverfahren auf Merkmale eines abhängigen Patentanspruchs von ursprünglich untergeordneter Bedeutung, auf Merkmale, die bisher nicht im Patentanspruch, sondern nur in der Beschreibung standen, auf Einzelelemente einer Kombination oder auf Unterkombinationen verschiebt und Anlass zu der Vermutung besteht, dass sich die ursprüngliche Recherche nicht auf diese Merkmale erstreckt hat, und wenn bedeutsame Dokumente unter den in C-VI, 8.7 genannten Gesichtspunkten nicht schnell gefunden werden können.