Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
2. Bindung an die vom Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung des europäischen Patents
2.1 Grundlage der Prüfung
 

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TEIL D
KAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHSKAPITEL VI VERFAHREN BEI DER PRÜFUNG DES EINSPRUCHS
2. Bindung an die vom Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung des europäischen Patents2. Bindung an die vom Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung des europäischen Patents
       2.2 Widerruf des Patents2.2 Widerruf des Patents  
 

2.1

Grundlage der Prüfung

 

Hat der Patentinhaber nach der Mitteilung des Einspruchs Änderungen der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen eingereicht (siehe IV, 5.3), so legt die Einspruchsabteilung der Prüfung die vom Patentinhaber vorgelegte Fassung des europäischen Patents zu Grunde. Der Grundsatz, dass sich die Einspruchsabteilung ausschließlich an die jeweils letzte "vom Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung" zu halten hat, gilt auch für das weitere Einspruchsverfahren. (Zur Möglichkeit, die Unterlagen zu ändern, siehe V, 6.1, zweiter Absatz)

 

Art. 113 (2)