Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IX KOSTEN
2. Kostenfestsetzungsverfahren
2.1 Kostenfestsetzung durch die Geschäftsstelle
 

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TEIL D
KAPITEL IX KOSTENKAPITEL IX KOSTEN
2. Kostenfestsetzungsverfahren2. Kostenfestsetzungsverfahren
       2.2 Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle2.2 Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle  
 

2.1

Kostenfestsetzung durch die Geschäftsstelle

 

Die Geschäftsstelle der Einspruchsabteilung bzw. die vom Präsidenten des EPA nach Regel 9 (4) bestimmte Geschäftsstelle setzt auf Antrag wenigstens eines Beteiligten den Betrag der Kosten fest, die auf Grund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung über die Verteilung der Kosten rechtskräftig ist.

 

Art. 104 (2)

Regel 63 (2)



Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die zur Rechtfertigung der einzelnen Beträge dienenden Belege beizufügen. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.

 

Regel 63 (2)



Die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle wird den Beteiligten zugestellt.

 

Art. 119