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Die Geschäftsstelle der Einspruchsabteilung bzw. die vom Präsidenten des EPA nach Regel 9 (4) bestimmte Geschäftsstelle setzt auf Antrag wenigstens eines Beteiligten den Betrag der Kosten fest, die auf Grund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung über die Verteilung der Kosten rechtskräftig ist.
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Art. 104 (2)
Regel 63 (2)
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