Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IX KOSTEN
2. Kostenfestsetzungsverfahren
2.2 Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle
 

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TEIL D
KAPITEL IX KOSTENKAPITEL IX KOSTEN
2. Kostenfestsetzungsverfahren2. Kostenfestsetzungsverfahren
  2.1 Kostenfestsetzung durch die Geschäftsstelle2.1 Kostenfestsetzung durch die Geschäftsstelle       
 

2.2

Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle

 

Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der Antrag auf Entscheidung durch die Einspruchsabteilung zulässig.

 

Art. 104 (2)



Der Antrag auf eine solche Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle schriftlich beim EPA einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Kostenfestsetzungsgebühr in der in der Gebührenordnung zum EPÜ vorgeschriebenen Höhe entrichtet worden ist.

 

Regel 63 (3)



Die Einspruchsabteilung entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung.

 

Regel 63 (4)