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1.3
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Zu berücksichtigende Kosten
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Gegenstand der Kostenverteilung können nur die Kosten sein, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren.
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Regel 63 (1)
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Zu diesen Kosten gehören unter anderem
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i)
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die Auslagen für Zeugen und Sachverständige sowie andere durch eine Beweisaufnahme verursachte Kosten;
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ii)
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die Vergütung für die Vertreter der Beteiligten, soweit sie sich auf die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme beziehen, und
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iii)
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die unmittelbaren Aufwendungen der Beteiligten, d. h. ihre Reisekosten zum Termin der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme.
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Kosten für überflüssige oder unerhebliche Beweismittel oder dergleichen können nicht Gegenstand der Kostenentscheidung sein.
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