Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IX KOSTEN
1. Kostenauferlegung
1.3 Zu berücksichtigende Kosten
 

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TEIL D
KAPITEL IX KOSTENKAPITEL IX KOSTEN
1. Kostenauferlegung1. Kostenauferlegung
  1.2 Entscheidung über die Verteilung der Kosten1.2 Entscheidung über die Verteilung der Kosten     1.4 Prinzip der Billigkeit1.4 Prinzip der Billigkeit  
 

1.3

Zu berücksichtigende Kosten

 

Gegenstand der Kostenverteilung können nur die Kosten sein, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren.

 

Regel 63 (1)



Zu diesen Kosten gehören unter anderem

 

i)

die Auslagen für Zeugen und Sachverständige sowie andere durch eine Beweisaufnahme verursachte Kosten;

 

ii)

die Vergütung für die Vertreter der Beteiligten, soweit sie sich auf die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme beziehen, und

 

iii)

die unmittelbaren Aufwendungen der Beteiligten, d. h. ihre Reisekosten zum Termin der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme.

 

Kosten für überflüssige oder unerhebliche Beweismittel oder dergleichen können nicht Gegenstand der Kostenentscheidung sein.