Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IX KOSTEN
1. Kostenauferlegung
1.2 Entscheidung über die Verteilung der Kosten
 

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TEIL D
KAPITEL IX KOSTENKAPITEL IX KOSTEN
1. Kostenauferlegung1. Kostenauferlegung
  1.1 Allgemeines1.1 Allgemeines     1.3 Zu berücksichtigende Kosten1.3 Zu berücksichtigende Kosten  
 

1.2

Entscheidung über die Verteilung der Kosten

 

Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Sie ist ein Teil der Hauptentscheidung und ist in die Formel der Entscheidung aufzunehmen.

 

Regel 63 (1)



In der Entscheidung wird nur die Verpflichtung des oder der Beteiligten zur Kostentragung ausgesprochen. Die tatsächlichen Beträge, die ein Beteiligter dem anderen zu erstatten hat, sind Gegenstand in der Entscheidung über die Kostenfestsetzung (siehe IX, 2).

 

Eine Erklärung, dass die Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen haben, kann in die Gründe der Entscheidung über den Einspruch aufgenommen werden und soll erfolgen, wenn ein Beteiligter einen Kostenantrag gestellt hat, den die Einspruchsabteilung nicht für gerechtfertigt hält.

 

Über die Kosten kann die Einspruchsabteilung von Amts wegen entscheiden, auch wenn kein Kostenantrag gestellt ist.

 

Bei Fehlen einer ausdrücklichen Kostenentscheidung hat jeder am Verfahren Beteiligte seine eigenen Kosten zu tragen.