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Jeder am Einspruchsverfahren Beteiligte trägt die ihm erwachsenen Kosten selbst. Nur wenn durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme Kosten verursacht worden sind, kann die Einspruchsabteilung, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung dieser Kosten anders entscheiden.
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Art. 104 (1)
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