Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IX KOSTEN
1. Kostenauferlegung
1.1 Allgemeines
 

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TEIL D
KAPITEL IX KOSTENKAPITEL IX KOSTEN
1. Kostenauferlegung1. Kostenauferlegung
       1.2 Entscheidung über die Verteilung der Kosten1.2 Entscheidung über die Verteilung der Kosten  
 

1.1

Allgemeines

 

Jeder am Einspruchsverfahren Beteiligte trägt die ihm erwachsenen Kosten selbst. Nur wenn durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme Kosten verursacht worden sind, kann die Einspruchsabteilung, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung dieser Kosten anders entscheiden.

 

Art. 104 (1)



Der Begriff "Beweisaufnahme" umfasst jegliche Form der Beweisaufnahme durch die Einspruchsabteilung. Dazu gehören unter anderem die Vorlage von Urkunden, die Abgabe schriftlicher Erklärungen unter Eid und die Vernehmung von Zeugen (siehe T 117/86, ABl. 10/1989, 401).