Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
6. Rücksprache mit dem Anmelder
6.1 Allgemeines
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
6. Rücksprache mit dem Anmelder6. Rücksprache mit dem Anmelder
       6.2 Telefonische und persönliche Rücksprache6.2 Telefonische und persönliche Rücksprache  
 

6.1

Allgemeines

 

In diesem Abschnitt ist unter dem Begriff "Anmelder" der "Vertreter" zu verstehen, falls ein solcher bestellt worden ist. Wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, sollte mit diesem Rücksprache genommen werden.