Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
14. Beweisaufnahme
14.3 Schriftliche Beweismittel
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
14. Beweisaufnahme14. Beweisaufnahme
  14.2 Beibringung von Beweisen14.2 Beibringung von Beweisen       
 

14.3

Schriftliche Beweismittel

 

Schriftliche Beweismittel können in der Erteilung von Auskünften, der Vorlage von Urkunden oder der Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid bestehen. Nachstehend werden einige Beispiele gegeben:

 

Um die Behauptung des Prüfers zu widerlegen, es liege keine erfinderische Tätigkeit vor, kann der Anmelder zur Stützung seiner Argumente Angaben zu den technischen Vorzügen der Erfindung beibringen. Ferner könnte er selbst oder ein unabhängiger Zeuge eine schriftliche Erklärung unter Eid abgeben, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass Fachleute seit geraumer Zeit erfolglos versucht haben, die der Erfindung zu Grunde liegende technische Aufgabe zu lösen oder dass die Erfindung auf dem entsprechenden Fachgebiet einen völlig neuen Weg geht.