Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL I EINLEITUNG
2. Recherchenabteilung
 

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TEIL B
KAPITEL I EINLEITUNGKAPITEL I EINLEITUNG
  1. Zweck des Teils B1. Zweck des Teils B     3. Recherchenarbeit3. Recherchenarbeit  
 

2.

Recherchenabteilung

 

Die für die Ausführung der Recherche und die Erstellung des Recherchenberichts verantwortliche Einheit im EPA heißt Recherchenabteilung; gewöhnlich besteht diese aus einem Einzelprüfer. Der Prüfer, der für die Recherche zu einer europäischen Anmeldung zuständig ist, ist in der Regel auch das erste Mitglied der Prüfungsabteilung für diese Anmeldung. Wenn die Erfindung eine Recherche in weit entfernten Sachgebieten verlangt, kann eine besondere Recherchenabteilung mit zwei und sogar drei Prüfern zusammengestellt werden, beispielsweise wenn mehr als eine Person als "Fachmann" auf dem technischen Gebiet der Anmeldung anzusehen ist (siehe C-IV, 9.3).

 

Art. 17

Art. 18



In Teil B ist unter "Prüfer" der mit der Recherche beauftragte Prüfer innerhalb der Recherchenabteilung zu verstehen, die für die Erstellung des Recherchenberichts und der Stellungnahme zur Recherche (siehe XII) zuständig ist.