Artikel 10d - Rückerstattung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Gebührenordnung Personalstandsprotokoll Anhang I
Artikel 10d - Rückerstattung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung Artikel 10c - Rückerstattung von Bagatellbeträgen Artikel 11 - Beschwerdefähige Kostenfestsetzungsentscheidungen

Artikel 10d 19

Rückerstattung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung


Hat der Anmelder während der internationalen vorläufigen Prüfung weder eine eingehende vorläufige Prüfung verlangt, noch Änderungen nach Artikel 19 oder 34 Absatz 2 PCT eingereicht, noch sonstige Gegenvorstellungen erhoben, so werden zwei Drittel der für die internationale vorläufige Prüfung entrichteten Gebühr zurückerstattet. Der Präsident des Amts bestimmt die Einzelheiten der Rückerstattung.


19 Eingefügt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 18.10.2001, in Kraft getreten am 03.01.2002 (ABl. EPA 2001, 492 f.).