Artikel 31 - Sprachen des Verwaltungsrats


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel IV - Der Verwaltungsrat Kapitel III - Das Europäische Patentamt Kapitel V - Finanzvorschriften
Artikel 31 - Sprachen des Verwaltungsrats Artikel 30 - Teilnahme von Beobachtern Artikel 32 - Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung

Artikel 31

Sprachen des Verwaltungsrats


(1) Der Verwaltungsrat bedient sich bei seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen Sprache.


(2) Die dem Verwaltungsrat unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt.