Artikel 32 - Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel IV - Der Verwaltungsrat Kapitel III - Das Europäische Patentamt Kapitel V - Finanzvorschriften
Artikel 32 - Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung Artikel 31 - Sprachen des Verwaltungsrats Artikel 33 - Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

Artikel 32

Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung


Das Europäische Patentamt stellt dem Verwaltungsrat sowie den vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.