Artikel 159 - Verwaltungsrat während einer Übergangszeit


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ELFTER TEIL - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZEHNTER TEIL - INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS ZWÖLFTER TEIL - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 159 - Verwaltungsrat während einer Übergangszeit Artikel 158 - Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Übermittlung an das Europäische Patentamt Artikel 160 - Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit

Artikel 159

Verwaltungsrat während einer Übergangszeit


(1) Die in Artikel 169 Absatz 1 genannten Staaten bestellen ihre Vertreter im Verwaltungsrat; auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland tritt der Verwaltungsrat nicht später als zwei Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zusammen, um insbesondere den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ernennen.


(2) Die Amtszeit des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens ernannten Präsidenten des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre.


(3) Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens gebildeten Präsidiums des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre und die Amtszeit eines weiteren gewählten Mitglieds dieses Präsidiums vier Jahre.