Regel 32 ABl. 1994, 74: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Dezember 1993 über die Einreichung von Zeichnungen


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 32 ABl. 1994, 74: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Dezember 1993 über die Einreichung von Zeichnungen Regel 28a ABl. 1996, 596: Mitteilung vom 1. Oktober 1996 über die wichtigsten Änderungen der Regeln 28 und 28a EPÜ Regel 35 ABl. 1993, 59: Hinweise für die Erstellung OCR-lesbarer Anmeldungsunterlagen
 

Regel 32 - ABl. 1994, 74

 

Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Dezember 1993 über die Einreichung von Zeichnungen


 

- ABl. 1994, 74 -


 

1.

Zeichnungen, die Bestandteil einer europäischen Patentanmeldung sind, werden häufig auf festem Karton eingereicht, auch wenn die ursprünglich eingereichten Zeichnungen Regel 32 EPÜ voll und ganz entsprechen. Bisweilen sind die Abbildungen der beiden Fassungen der Zeichnungen sogar identisch.


 

Da Karton sperrig und nicht sehr biegsam ist, verursachen solche Zeichnungen Probleme bei der Bearbeitung der Akten und der Weiterverarbeitung in Kopier- und Scanninggeräten mit automatischem Papiereinzug.


 

2.

Um derartige Probleme zu vermeiden, werden die Anmelder darauf hingewiesen, daß die Erfordernisse der Regeln 35 (3) und (4) EPÜ dahingehend auszulegen sind, daß Zeichnungen stets auf biegsamem Papier einzureichen sind, das eine Vervielfältigung mit automatischen Kopiergeräten zuläßt. In der Praxis bedeutet dies, daß das Papiergewicht bei 80-120 g/m2 liegen sollte.


 

3.

Die Anmelder werden ferner darauf hingewiesen, daß es nicht erforderlich ist, "vorschriftsmäßige Zeichnungen" einzureichen, wenn die ursprünglich eingereichten Zeichnungen der Regel 32 EPÜ entsprechen.