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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Regel 26(2)(b) - ABl. 1991, 224
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Mitteilung vom 13. März 1991 über die Änderung der
Erfindungsbezeichnung in europäischen Patentanmeldungen
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Die Bezeichnung der Erfindung wird im Rahmen der Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 91 EPÜ durch das EPA überprüft. Entspricht die Bezeichnung nicht den Vorschriften der Regel 26 (2) b) EPÜ, so schlägt das EPA eine neue Bezeichnung vor, welche dem Anmelder mitgeteilt wird. Widerspricht der Anmelder diesem Vorschlag nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung, so wird unterstellt, daß Einverständnis mit dem Vorschlag besteht.
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Die Praxis hat gezeigt, daß die Anmelder in ca. 95 % aller Fälle mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden sind. Ungeachtet dessen muß aber die dem Anmelder gesetzte Äußerungsfrist abgewartet werden, wodurch es zu einer Verzögerung bei der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kommen kann.
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Nach Konsultation des Ständigen Beratenden Ausschusses beim EPA (SACEPO) vereinfacht und strafft das EPA das Verfahren hinsichtlich der Änderung der Bezeichnung der Erfindung wie folgt:
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Mit Wirkung vom 1. August 1991 wird der Anmelder nicht mehr mittels EPA Form 1113 vorab von der durch das EPA vorgenommenen Änderung der Bezeichnung unterrichtet werden, wie dies in den Richtlinien für die Prüfung im EPA, A-III, 7.3 derzeit vorgesehen ist. Die Bezeichnung der Erfindung wird - soweit erforderlich -geändert werden, ohne daß der Anmelder unmittelbar hierüber informiert wird. Mit dieser neuen Praxis paßt das EPA sein Verfahren an das in Regel 37.2 PCT vorgesehene internationale Verfahren an.
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Der Anmelder wird aber weiterhin mit der "Mitteilung der europäischen Veröffentlichungsnummer und Information zur Anwendung des Artikels 67 (3) EPÜ" (EPA Form 1133) über die zu veröffentlichende Bezeichnung der Erfindung (nebst deren Übersetzung in die beiden anderen Amtssprachen) unterrichtet. Falls die ursprüngliche Bezeichnung geändert wurde, wird ausdrücklich darauf hingewiesen.
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Sollte der Anmelder mit der vom EPA geänderten Bezeichnung nicht einverstanden sein, so hat er die Möglichkeit, im späteren Verfahren vor der Prüfungsabteilung eine Änderung der Bezeichnung zu beantragen.
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Die o. g. Richtlinien werden im Rahmen der nächsten allgemeinen Revision entsprechend angepaßt werden.
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