Artikel 79 ABl. 2004, 563: Erstreckung europäischer Patente nach Serbien und Montenegro (YU)


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 79 Artikel 75 Artikel 87(1) ABl. 1996, 81: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. Januar 1996 über die prioritätsbegründende Wirkung der US-Provisional Application for Patent
Artikel 79 ABl. 2004, 563: Erstreckung europäischer Patente nach Serbien und Montenegro (YU) Artikel 79 ABl. 2004, 117: Erstreckung europäischer Patente auf die Republik Kroatien (HR) Artikel 79 ABl. 2004, 619: Erstreckung europäischer Patente auf Bosnien und Herzegowina (BA)
 

Artikel 79 - ABl. 2004, 563

 

Erstreckung europäischer Patente nach Serbien und Montenegro (YU)


 

- ABl. 2004, 563 -


 

1. Am 26. November 2001 haben der Präsident des Europäischen Patentamts und der Bundesminister für Wirtschaft und Inländischen Handel der Bundesrepublik Jugoslawien ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Kooperations- und Erstreckungsabkommen) unterzeichnet.


 

2. Diese Vereinbarung tritt am 1. November 2004 in Kraft. Ab diesem Tag ist die Erstreckung des durch europäische Patentanmeldungen und Patente gewährten Schutzes nach Serbien und Montenegro (früher: Bundesrepublik Jugoslawien) möglich. Erstreckte europäische Patentanmeldungen und Patente genießen in Serbien und Montenegro im wesentlichen den gleichen Schutz wie die vom EPA für die derzeit 29 Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation erteilten Patente.


 

3. Die für die Erstreckung nach Serbien und Montenegro geltenden Vorschriften sind in Art. 120-129 des Patentgesetzes von Serbien und Montenegro in seiner ab 10. Juli 2004 geltenden Fassung enthalten.


 

4. Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Anmelders.


 

4.1 Ein Antrag auf Erstreckung nach Serbien und Montenegro gilt für jede europäische und internationale Patentanmeldung als gestellt, die ab 1. November 2004 eingereicht wird. Für vor diesem Zeitpunkt eingereichte Anmeldungen und darauf erteilte europäische Patente besteht die Möglichkeit der Erstreckung nach Serbien und Montenegro nicht. Die Erstreckungsgebühr beträgt 102  EUR. Sie ist innerhalb der für die Zahlung der Benennungsgebühren nach dem EPÜ maßgeblichen Fristen an das EPA zu entrichten (Artikel 79 (2) EPÜ, Regel 107 (1) d) EPÜ). Nach Ablauf der maßgebenden Grundfrist kann die Erstreckungsgebühr noch innerhalb der Nachfrist für die Zahlung der Benennungsgebühren wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr von 50 % entrichtet wird.


 

4.2 Wird die Erstreckungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt der Erstreckungsantrag als zurückgenommen. Weitere Einzelheiten über die Erstreckung europäischer Patentanmeldungen und Patente nach Serbien und Montenegro werden in späteren Ausgaben des Amtsblatts veröffentlicht.