(2) Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Europäischen Patentübereinkommens ist anzuwenden, wenn eine europäische Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, oder ein Gemeinschaftspatent einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat als eine europäische Patentanmeldung, in der ein oder mehrere Vertragsstaaten benannt sind. Wird aus diesem Grund ein Gemeinschaftspatent beschränkt oder für nichtig erklärt, so wird die Beschränkung oder die Erklärung der Nichtigkeit nur für die Vertragsstaaten beschlossen, die in der veröffentlichten früheren europäischen Patentanmeldung benannt worden sind. |