EPA
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND EUROPÄISCHE PATENTAMT
CPC - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT
EU-CVN
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KAPITEL II

VERFAHREN

Artikel 71

Verfahrensrecht

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, sind auf die in den Artikeln 66 bis 68 genannten Klagen die nationalen Verfahrensvorschriften für gleichartige Klagen anzuwenden, die nationale Patente betreffen.

Artikel 72

Bindung des nationalen Gerichts

Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallende Klage betreffend ein Gemeinschaftspatent anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents auszugehen.

Artikel 73

Aussetzung des Verfahrens

(1)       Hängt die Entscheidung eines nationalen Gerichts über eine nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallende Klage, die eine europäische Patentanmeldung betrifft, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, von der Patentierbarkeit der Erfindung ab, so kann diese Entscheidung erst ergehen, wenn das Europäische Patentamt das Gemeinschaftspatent erteilt oder die Anmeldung zurückgewiesen hat. Nach der Erteilung des Gemeinschaftspatents ist Absatz 2 anzuwenden.

(2)       Das nationale Gericht kann auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der anderen Partei ein das Gemeinschaftspatent betreffendes Verfahren aussetzen, wenn Einspruch eingelegt oder Antrag auf Beschränkung oder Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents gestellt worden ist, sofern die Entscheidung des Gerichts von der Rechtsgültigkeit des Patents abhängt. Auf Antrag einer Partei hat das nationale Gericht die Akten des Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahrens für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag beizuziehen.

Artikel 74

Strafbarkeit der Patentverletzung

Die nationalen Strafvorschriften über Patentverletzung sind auf die Verletzung eines Gemeinschaftspatents anwendbar, wenn und soweit dieselben Verletzungshandlungen strafbar wären, falls sie gegen ein nationales Patent gerichtet wären.

TEIL VII

AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT

Artikel 75

Verbot des Doppelschutzes

(1)       Soweit der Gegenstand eines in einem Vertragsstaat erteilten nationalen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein Gemeinschaftspatent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag erteilt worden ist, hat das nationale Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das Gemeinschaftspatent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem

a)

die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Gemeinschaftspatent abgelaufen ist, ohne daß Einspruch eingelegt worden ist,

b)

das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents abgeschlossen wird oder

c)

es erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Buchstaben a) oder b) genannten Zeitpunkt liegt.

(2)       Absatz 1 bleibt durch das spätere Erlöschen und die spätere Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents unberührt.

(3)       Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, in welchem Verfahren festgestellt wird, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang das nationale Patent keine Wirkung mehr hat. Er kann ferner vorsehen, daß der Verlust der Wirkung von Anfang an eintritt.

(4)       Aufgrund eines Gemeinschaftspatents oder einer europäischen Patentanmeldung und eines nationalen Patents oder einer nationalen Patentanmeldung wird vor dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt Doppelschutz gewährt, sofern nicht ein Vertragsstaat etwas anderes vorschreibt.

Artikel 76

Erschöpfung des Rechts aus nationalen Patenten

(1)       Das Recht aus einem nationalen Patent in einem Vertragsstaat erstreckt sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet dieses Staats vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem der Vertragsstaaten in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß Gründe vorliegen, die es nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sich das Recht aus dem Patent auf solche Handlungen erstreckt.

(2)       Absatz 1 ist auch auf ein Erzeugnis anzuwenden, daß der Inhaber eines für dieselbe Erfindung in einem anderen Vertragsstaat erteilten nationalen Patents, der mit dem Inhaber des in Absatz 1 genannten Patents wirtschaftlich verbunden ist, in Verkehr gebracht hat. Als wirtschaftlich verbunden im Sinn dieses Absatzes gelten zwei Personen, wenn in bezug auf die Verwertung eines Patents die eine Person auf die andere unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben kann oder wenn Dritte auf beide Personen einen solchen Einfluß ausüben können.

(3)       Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Erzeugnis aufgrund einer Zwangslizenz in Verkehr gebracht worden ist.

Artikel 77

Zwangslizenzen an nationalen Patenten

Artikel 46 ist auf die Erteilung von Zwangslizenzen an nationalen Patenten wegen Nichtausübung oder wegen unzureichender Ausübung entsprechend anzuwenden.

Artikel 78

Wirkung von nichtveröffentlichten nationalen Patentanmeldungen oder Patenten

(1)       im Fall der Anwendung des Artikels 36 Absatz 2 hat das Gemeinschaftspatent in dem betreffenden Vertragsstaat insoweit keine Wirkung, als es dieselbe Erfindung betrifft wie die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent.

(2)       Die Feststellung, daß das Gemeinschaftspatent nach Absatz 1 in dem Vertragsstaat keine Wirkung hat, erfolgt in dem betreffenden Staat nach dem Verfahren, nach dem, wenn das Gemeinschaftspatent ein nationales Patent wäre, dieses für nichtig oder für unwirksam erklärt werden könnte.

Artikel 79

Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

(1)       Die Artikel 36, 75 und 76 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.

(2)       Sieht das Recht eines Vertragsstaats vor, daß das Recht aus einem Patent nicht ausgeübt werden kann, solange ein Gebrauchsmuster besteht, das einen früheren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, einen früheren Prioritätstag hat, so gilt dies abweichend von Absatz 1 auch für das Gemeinschaftspatent in diesem Staat.

TEIL VIII

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 80

Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens

Die Vorschriften des Vollstreckungsübereinkommens, die aufgrund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen Vertragsstaat, für den das Vollstreckungsübereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, erst von dem Zeitpunkt an, zu dem es für ihn in Kraft tritt.

Artikel 81

Wahlmöglichkeit zwischen Gemeinschaftspatent und europäischem Patent

(1)       Auf eine während einer Übergangszeit eingereichte europäische Patentanmeldung oder auf ein darauf erteiltes europäisches Patent ist dieses Übereinkommen vorbehaltlich Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn der Anmelder innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist beim Europäischen Patentamt eine Erklärung einreicht, aus der hervorgeht, daß er kein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht, und in der die Vertragsstaaten angegeben sind, deren Benennung aufrechterhalten werden soll. Die Erklärung gilt erst als eingereicht, wenn die vorgeschriebenen Gebühren entrichtet worden sind. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden.

(2)       Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Europäischen Patentübereinkommens ist anzuwenden, wenn eine europäische Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, oder ein Gemeinschaftspatent einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat als eine europäische Patentanmeldung, in der ein oder mehrere Vertragsstaaten benannt sind. Wird aus diesem Grund ein Gemeinschaftspatent beschränkt oder für nichtig erklärt, so wird die Beschränkung oder die Erklärung der Nichtigkeit nur für die Vertragsstaaten beschlossen, die in der veröffentlichten früheren europäischen Patentanmeldung benannt worden sind.

(3)       Die Artikel 75 bis 77 und Artikel 79 sind auf europäische Patente im Sinn von Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Artikeln 75 und 79 an die Stelle des Gemeinschaftspatents und in den Artikeln 76 und 77 an die Stelle des nationalen Patents jeweils das europäische Patent tritt.

(4)       Die in Absatz 1 vorgesehene Übergangszeit kann durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften, der auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschalten oder eines Vertragsstaats ergeht, beendet werden.

(5)       Der in Absatz 4 genannte Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften bedarf der Einstimmigkeit.

Artikel 82

Nachträgliche Wahl eines Gemeinschaftspatents

Auf ein europäisches Patent, das auf eine vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingereichte europäische Patentanmeldung

in der alle Vertragsstaaten benannt sind, erteilt worden ist, ist dieses Übereinkommen anzuwenden, sofern der Anmelder vor Ablauf der in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b) des Europäischen Patentübereinkommens genannten Frist dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich erklärt, daß er ein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht.

Artikel 83

Vorbehalt bei Zwangslizenzen

(1)       Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären, daß er sich vorbehält, zu bestimmen, daß die Artikel 46 und 77 in seinem Hoheitsgebiet weder auf Gemeinschaftspatente noch auf europäische Patente, die für diesen Staat erteilt worden sind, noch auf von ihm erteilte nationale Patente anzuwenden sind.

(2)       Ein von einem Unterzeichnerstaat nach Absatz 1 gemachter Vorbehalt ist höchstens bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente wirksam. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag eines Unterzeichnerstaats diesen Zeitraum für einen Unterzeichnerstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, um höchstens fünf Jahre verlängern. Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

(3)       Die nach Absatz 1 gemachten Vorbehalte werden unwirksam, sobald eine gemeinsame Regelung über die Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten anwendbar ist.

(4)       Ein Unterzeichnerstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme erfolgt durch eine Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.

(5)       Die Beendigung der Wirkung des Vorbehalts berührt nicht die Zwangslizenzen, die vor dem Tag erteilt worden sind, an dem der Vorbehalt unwirksam wird.

Artikel 84

Sonstige Übergangsbestimmungen

(1)       Die Artikel 159, 161 und 163 des Europäischen Patentübereinkommens sind mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

a)

Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats tritt zu seiner ersten Tagung auf Einladung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaften zusammen;

b)

unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.

(2)       Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) ist Artikel 62 Absatz 2 anzuwenden.

TEIL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 85

Ausführungsordnung

(1)       Die Ausführungsordnung ist Bestandteil des Übereinkommens.

(2)       Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.


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