Zwangslizenzen wegen Nichtausübung oder wegen unzureichender Ausübung dürfen an Gemeinschaftspatenten nicht erteilt werden, wenn das in einem Vertragsstaat hergestellte, durch das Patent geschützte Erzeugnis im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats, in dem die Erteilung einer solchen Lizenz beantragt ist, in einem Umfang in Verkehr gebracht wird, der für die Bedürfnisse im Gebiet dieses Vertragsstaats ausreicht. Dies gilt nicht für Zwangslizenzen, die im öffentlichen Interesse erteilt werden. |