EPA
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND EUROPÄISCHE PATENTAMT
CPC - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT
EU-CVN
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Artikel 41

Konkursverfahren oder konkursähnliche Verfahren

(1)       Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die Vertragsstaaten auf diesem Gebiet wird ein Gemeinschaftspatent von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren nur in dem Vertragsstaat erfaßt, in dem das Verfahren zuerst eröffnet wird.

(2)       Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Gemeinschaftspatent auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

Artikel 42

Vertragliche Lizenzen

(1)       Das Gemeinschaftspatent kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete sein, in denen es Wirkung hat. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2)       Gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Absatz 1 verstößt, können die Rechte aus dem Gemeinschaftspatent geltend gemacht werden.

(3)       Artikel 39 Absätze 2 und 3 ist auf die Erteilung oder den Übergang einer Lizenz an einem Gemeinschaftspatent entsprechend anzuwenden.

Artikel 43

Lizenzbereitschaft

(1)       Erklärt sich der Inhaber eines Gemeinschaftspatents dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so werden die für das Gemeinschaftspatent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren ermäßigt; die Höhe der Ermäßigung wird in der Gebührenordnung festgelegt. Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft infolge eines in Artikel 23 genannten gerichtlichen Verfahrens gilt die Erklärung mit der Eintragung des Berechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente als zurückgenommen.

(2)       Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Europäischen Patentamt schriftlich zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Die Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme zu entrichten; Artikel 48 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sechsmonatsfrist nach Ablauf der oben vorgeschriebenen Frist beginnt.

(3)       Die Erklärung kann nicht abgegeben werden, solange in dem Register für Gemeinschaftspatente eine ausschließliche Lizenz eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung einer solchen Lizenz dem Europäischen Patentamt vorliegt.

(4)       Aufgrund der Erklärung ist jedermann zur Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer nach Maßgabe der Ausführungsordnung berechtigt. Eine auf diese Weise erlangte Lizenz ist im Sinn dieses Übereinkommens einer vertraglichen Lizenz gleichgestellt.

(5)       Auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten setzt die Nichtigkeitsabteilung die angemessene Vergütung fest oder ändert sie, wenn Umstände eingetreten oder bekannt geworden sind, denen zufolge die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen ist. Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren gelten entsprechend, es sei denn, daß diese wegen der Besonderheiten des Nichtigkeitsverfahrens nicht anwendbar sind. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist.

(6)       Nach Abgabe der Erklärung ist der Antrag auf Eintragung einer ausschließlichen Lizenz in das Register für Gemeinschaftspatente unzulässig, es sei denn, daß die Erklärung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

Artikel 44

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

(1)       Die Artikel 38 bis 42 sind auf eine europäische Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle des Registers für Gemeinschaftspatente das im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehene europäische Patentregister tritt.

(2)       Die Rechte, die Dritte an einer unter Absatz 1 fallenden europäischen Patentanmeldung erworben haben, bleiben mit Wirkung für das auf diese Anmeldung erteilte Gemeinschaftspatent bestehen.

KAPITEL V

ZWANGSLIZENZEN AM GEMEINSCHAFTSPATENT

Artikel 45

Zwangslizenzen

(1)       Das Recht der Vertragsstaaten, das die Erteilung von Zwangslizenzen an nationalen Patenten vorsieht, ist auf Gemeinschaftspatente anzuwenden. Der Umfang und die Wirkung von Zwangslizenzen, die an Gemeinschaftspatenten erteilt werden, sind auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaats beschränkt; Artikel 28 ist nicht anzuwenden.

(2)       Die Vertragsstaaten müssen vorsehen, daß zumindest wegen der Vergütung für die Zwangslizenz in letzter Instanz der Rechtsweg offensteht.

(3)       Die nationalen Behörden teilen dem Europäischen Patentamt die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Gemeinschaftpatent soweit wie möglich mit.

(4)       Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind unter Zwangslizenzen auch Amtslizenzen und Rechte zur Benutzung einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse zu verstehen.

Artikel 46

Zwangslizenzen wegen Nichtausübung oder unzureichender Ausübung

Zwangslizenzen wegen Nichtausübung oder wegen unzureichender Ausübung dürfen an Gemeinschaftspatenten nicht erteilt werden, wenn das in einem Vertragsstaat hergestellte, durch das Patent geschützte Erzeugnis im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats, in dem die Erteilung einer solchen Lizenz beantragt ist, in einem Umfang in Verkehr gebracht wird, der für die Bedürfnisse im Gebiet dieses Vertragsstaats ausreicht. Dies gilt nicht für Zwangslizenzen, die im öffentlichen Interesse erteilt werden.

Artikel 47

Zwangslizenzen zugunsten abhängiger Patente

Das Recht der Vertragsstaaten, das die Erteilung von Zwangslizenzen an älteren Patenten zugunsten jüngerer abhängiger Patente vorsieht, ist auf das Verhältnis von Gemeinschaftspatenten zu nationalen Patenten und von Gemeinschaftspatenten untereinander anzuwenden.

TEIL III

AUFRECHTERHALTUNG, ERLÖSCHEN, BESCHRÄNKUNG

UND NICHTIGKEIT DES GEMEINSCHAFTSPATENTS

KAPITEL I

AUFRECHTERHALTUNG UND ERLÖSCHEN

Artikel 48

Jahresgebühren

(1)       Für das Gemeinschaftspatent sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für die Jahre geschuldet, die auf das in Artikel 86 Absatz 4 des Europäischen Patentübereinkommens genannte Jahr folgen, jedoch nicht für die ersten beiden Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.

(2)       Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

(3)       Wird eine Jahresgebühr für das Gemeinschaftspatent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gilt diese Jahresgebühr als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt wird. Eine Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.

Artikel 49

Verzicht

(1)       Auf das Gemeinschaftspatent kann nur in vollem Umfang verzichtet werden.

(2)       Der Verzicht ist von dem Patentinhaber dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst wirksam, wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist.

(3)       Ist im Register für Gemeinschaftspatente eine Person als Inhaber eines dinglichen Rechts eingetragen oder ist für sie eine Eintragung nach Artikel 23 Absatz 4. Satz 1 erfolgt, so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen, wenn der Patentinhaber glaubhaft macht, daß er vorher den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat; die Eintragung erfolgt nach Ablauf der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist.

Artikel 50

Erlöschen

(1)       Das Gemeinschaftspatent erlischt

a)

mit der Beendigung der Laufzeit nach Artikel 63 des Europäischen Patentübereinkommens,

b)

wenn der Patentinhaber darauf nach Artikel 49 verzichtet,

c)

wenn eine Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(2)       Das Gemeinschaftspatent erlischt im Zeitpunkt des Artikels 53 Absatz 4 in dem Umfang, in dem es nicht aufrechterhalten worden ist.

(3)       Das Erlöschen des Gemeinschaftspatents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr und gegebenenfalls der Zuschlagsgebühr gilt als am Fälligkeitstag der Jahresgebühr eingetreten.

(4)       Über das Erlöschen des Gemeinschaftspatents entscheiden gegebenenfalls die Patentverwaltungsabteilung oder, sofern in bezug auf dieses Gemeinschaftspatent ein Verfahren bei ihnen anhängig ist, die Nichtigkeitsabteilungen.


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