EPA
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND EUROPÄISCHE PATENTAMT
CPC - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT
EU-CVN
8/9

Artikel 59

Veröffentlichung einer neuen Patentschrift im Nichtigkeitsverfahren

Ist das Gemeinschaftspatent nach Artikel 58 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eine neue Patentschrift für das Gemeinschaftspatent heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind. Artikel 30 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 60

Kosten

(1)       Im Nichtigkeitsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung nach Maßgabe der Ausführungsordnung oder das Gemeinsame Berufungsgericht nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, anders entscheidet. Auf Antrag ist eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten auch dann zu treffen, wenn der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgenommen oder das Gemeinschaftspatent erloschen ist.

(2)       Die Geschäftsstelle der Nichtigkeitsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitsabteilung innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist zulässig.

(3)       Artikel 104 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkommens ist entsprechend anzuwenden.

TEIL IV

BESCHWERDEVERFAHREN

Artikel 61

Beschwerde

(1)       Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen und der Patentverwaltungsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar.

(2)       Die Artikel 106 bis 109 des Europäischen Patentübereinkommens sind auf das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden, soweit in der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Berufungsgerichts oder der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.

TEIL V

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 62

Allgemeine Vorschriften für das Verfahren und die Vertretung

(1)       Der Siebente Teil VII Kapitel I und III des Europäischen Patenrübereinkommens mit Ausnahme des Artikels 124 ist im Rahmen dieses Übereinkommens mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

a)

Artikel 114 Absatz 1 ist nur auf die Nichtigkeitsabteilungen anzuwenden;

b)

Artikel 116 Absätze 2 und 3 ist nur auf die Patentverwaltungsabteilung und Artikel 116 Absatz 4 nur auf die Nichtigkeitsabteilungen anzuwenden;

c)

Artikel 122 ist auch auf alle anderen an Verfahren vor den besonderen Organen Beteiligten anzuwenden;

d)

Artikel 123 Absatz 3 ist auf Beschränkungs- und Nichtigkeitsverfahren vor den Nichtigkeitsabteilungen anzuwenden;

e)

unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.

(2)       Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e) ist eine Person, die in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens besitzt oder ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens hat, berechtigt, als zugelassener Vertreter in den ein Gemeinschaftspatent betreffenden Verfahren vor den besonderen Organen für einen Beteiligten aufzutreten, vorausgesetzt, daß

a)

sie nach der Eintragung im europäischen Patentregister die Person ist, die zuletzt bevollmächtigt war, als zugelassener Vertreter für denselben Beteiligten oder für seinen Rechtsvorgänger in einem durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten, das dieses Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentanmeldung betrifft, auf die dieses Gemeinschaftspatent erteilt worden ist, und

b)

der Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt oder in dessen Hoheitsgebiet diese Person ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat, für die Vertretung vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Staats Regeln anwendet, die hinsichtlich der Gegenseitigkeit den Bedingungen entsprechen, die vom engeren Ausschuß des Verwaltungsrats festgelegt werden können.

Artikel 63

Register für Gemeinschaftspatente

Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung Register für Gemeinschaftspatente, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen.

Artikel 64

Blatt für Gemeinschaftspatente

Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig ein Blatt für Gemeinschaftspatente heraus, das die Eintragungen in das Register für Gemeinschaftspatente wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist.

Artikel 65

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden

Artikel 128 Absatz 4 und die Artikel 130 bis 132 des Europäischen Patentübereinkommens sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen sind.

TEIL VI

ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE

GEMEINSCHAFTSPATENTE BETREFFEN UND DIE NICHT UNTER DAS

STREITREGELUNGSPROTOKOLL FALLEN

KAPITEL I

GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND

VOLLSTRECKUNG

Artikel 66

Allgemeine Vorschriften

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, ist das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit den Änderungen, die durch die Übereinkommen über den Beitritt der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu diesem Übereinkommen vorgenommen worden sind—dieses Übereinkommen und diese Beitrittsübereinkommen zusammen werden nachstehend "Vollstreckungsübereinkommen" genannt -, auf die Gemeinschaftspatente betreffenden Verfahren, die nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallen, sowie auf die Entscheidungen bei solchen Verfahren anzuwenden.

Artikel 67

Zuständigkeit nationaler Gerichte für Klagen, die Gemeinschaftspatente betreffen

Folgende Gerichte sind ausschließlich zuständig:

a)

für Klagen, die Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, dessen nationales Recht auf eine solche Lizenz anwendbar ist;

b)

für Klagen über das Recht auf das Patent, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitsnehmer gegenüberstehen, die Gerichte des Vertragsstaats, nach dessen Recht sich das Recht auf das europäische Patent nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 des Europäischen Patentübereinkommens bestimmt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur insoweit gültig, als das für den Arbeitsvertrag maßgebliche nationale Recht eine solche Vereinbarung zuläßt.

Artikel 68

Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit

(1)       Innerhalb des Vertragsstaats, dessen Gerichte nach den Artikeln 66 und 67 zuständig sind, sind Klagen vor den Gerichten zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handeln wurde, die ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent betreffen.

(2)       Die Artikel 66 und 67 sind auf Klagen anzuwenden, die europäische Patentanmeldungen betreffen, in denen die Vertragsstaaten benannt sind, soweit nicht das Recht auf ein europäisches Patent geltend gemacht wird.

(3)       Ist nach den Artikeln 66 und 67 sowie nach den Absätzen 1 und 2 kein Gericht für die Entscheidung über eine Klage, die ein Gemeinschaftspatent betrifft, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden.

Artikel 69

Ergänzende Vorschrift über die Anerkennung und Vollstreckung

(1)       Artikel 27 Nummern 3 und 4 des Vollstreckungsübereinkommens ist auf die Entscheidungen, die das Recht auf das Gemeinschaftspatent betreffen, nicht anzuwenden.

(2)       Im Fall widersprechender Entscheidungen, die das Recht auf das Gemeinschaftspatent betreffen und zwischen denselben Parteien ergangen sind, ist nur die Entscheidung anzuerkennen, die von dem zuerst angerufenen Gericht erlassen worden ist. Aus der anderen Entscheidung kann eine Partei auch für den Vertragsstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, keine Rechte herleiten.

Artikel 70

Nationale Behörden

Für Klagen, die das Recht auf das Gemeinschaftspatent oder Zwangslizenzen am Gemeinschaftspatent betreffen, sind unter der Bezeichnung "Gerichte" in diesem Übereinkommen und im Vollstreckungsübereinkommen auch Behörden zu verstehen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für Entscheidungen über solche Klagen in bezug auf ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent zuständig sind. Die Vertragsstaaten teilen dem Europäischen Patentamt die Behörden mit, denen eine solche Zuständigkeit zugewiesen ist; das Europäische Patentamt unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten hiervon.


<< >>
1 8 9