(1) Im Nichtigkeitsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung nach Maßgabe der Ausführungsordnung oder das Gemeinsame Berufungsgericht nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, anders entscheidet. Auf Antrag ist eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten auch dann zu treffen, wenn der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgenommen oder das Gemeinschaftspatent erloschen ist. |