(4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 2 erläßt, kann vorsehen, daß, falls eine Übersetzung der Patentansprüche fehlerhaft ist, derjenige, der in diesem Staat eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung der Patentansprüche darstellen wurde, die angemessene Entschädigung nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an zahlen muß, zu dem die berichtigte Übersetzung der Patentansprüche veröffentlicht oder ihm übermittelt worden ist, es sei denn, daß nachgewiesen wird, daß die betreffende Person nicht in gutem Glauben gehandelt hat; in diesem Falle muß diese Person eine angemessene Entschädigung gemäß Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zahlen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sind. |