EPA
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND EUROPÄISCHE PATENTAMT
CPC - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT
EU-CVN
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Artikel 31

Art der Übersetzungen

Die in den Artikeln 29 und 30 vorgesehenen Übersetzungen, die von Personen angefertigt worden sind, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats hierzu ermächtigt sind, gelten bis zum Beweis des Gegenteils in dem betreffenden Staat als mit dem Original übereinstimmend.

Artikel 32

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

(1)       Eine den Umständen nach angemessene Entschädigung kann von jedem Dritten verlangt werden, der in der Zeit zwischen der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, und dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents die Erfindung in eine Weise benutzt hat, die nach diesem Zeitraum aufgrund des Gemeinschaftspatents verboten wäre.

(2)       Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß die Verfahrenssprache einer europäischen Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, nicht eine seiner Amtssprachen ist, vorsehen, daß diese Anmeldung in bezug auf Benutzungen der Erfindung, die in seinem Hoheitsgebiet vorgenommen werden, das in Absatz 1 genannte Recht erst dann gewährt, wenn der Anmelder nach seiner Wahl

a)

eine Übersetzung der Patentansprüche in einer der Amtssprachen dieses Staats bei der zuständigen Behörde dieses Staats eingereicht hat und die Übersetzung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften veröffentlicht worden ist oder

b)

eine solche Übersetzung demjenigen übermittelt hat, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt.

(3)       Jeder Vertragsstaat im Sinne des Absatzes 2 kann für den Fall, daß der Anmelder von der in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Wahlmöglichkeit Gebrauch macht, vorsehen, daß das Recht aus der Anmeldung in bezug auf Benutzungen der Erfindung im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Anmelder der zuständigen Behörde dieses Staates binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Übersetzung demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt, ein Exemplar der Übersetzung vorlegt. Der Vertragsstaat kann vorschreiben, daß die Behörde die Übersetzung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften veröffentlicht.

(4)       Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 2 erläßt, kann vorsehen, daß, falls eine Übersetzung der Patentansprüche fehlerhaft ist, derjenige, der in diesem Staat eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung der Patentansprüche darstellen wurde, die angemessene Entschädigung nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an zahlen muß, zu dem die berichtigte Übersetzung der Patentansprüche veröffentlicht oder ihm übermittelt worden ist, es sei denn, daß nachgewiesen wird, daß die betreffende Person nicht in gutem Glauben gehandelt hat; in diesem Falle muß diese Person eine angemessene Entschädigung gemäß Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zahlen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sind.

Artikel 33

Wirkung des Widerrufs und der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents

(1)       Die in diesem Kapitel vorgesehene Wirkung der europäischen Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, und des darauf erteilten Gemeinschaftspatents gilt in dem Umfang, in dem das Patent widerrufen oder für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

(2)       Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Patentinhabers verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung des Widerrufs oder der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents nicht:

a)

Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor dem Widerruf oder der Nichtigerklärung rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind;

b)

vor dem Widerruf oder der Nichtigerklärung geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dem Widerruf oder der Nichtigerklärung erfüllt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, daß in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.

Artikel 34

Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts bei Verletzung

(1)       Die Wirkung des Gemeinschaftspatents bestimmt sich ausschließlich nach diesem Übereinkommen. Im übrigen unterliegen Verletzungen eines Gemeinschaftspatents nach Maßgabe der Vorschriften des Streitregelungsprotokolls dem nationalen Recht, das auf die Verletzung eines nationalen Patents anzuwenden ist.

(2)       Absatz 1 ist auf eine europäische Patentanmeldung, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, entsprechend anzuwenden.

Artikel 35

Beweislast

(1)       Ist Gegenstand des Gemeinschaftspatents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

(2)       Bei der Führung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

KAPITEL III

NATIONALE RECHTE

Artikel 36

Ältere nationale Rechte

(1)       Gegenüber einem Gemeinschaftspatent, das einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat als eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales Patent, das in einem Vertragsstaat der Öffentlichkeit an oder nach diesem Tag zugänglich gemacht worden ist, hat die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent für diesen Vertragsstaat die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine veröffentlichte europäische Patentanmeldung, in der der betreffende Vertragsstaat benannt ist.

(2)       Hat in einem Vertragsstaat eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales Patent, das aufgrund des nationalen Rechts dieses Staats über die Geheimhaltung von Erfindungen nicht veröffentlicht ist, einem nationalen Patent gegenüber, das einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat, die Wirkung als älteres Recht, so gilt dies in dem betreffenden Staat auch in bezug auf ein Gemeinschaftspatent.

Artikel 37

Vorbenutzungsrecht und persönliches Besitzrecht

(1)       Wer in einem der Vertragsstaaten ein Vorbenutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat das gleiche Recht in diesem Staat auch gegenüber dem Gemeinschaftspatent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat.

(2)       Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis von dem in Absatz 1 genannten Berechtigten in diesem Staat in Verkehr gebracht worden ist, sofern das Recht dieses Staats diese Wirkung für nationale Patente vorsieht.

KAPITEL IV

DAS GEMEINSCHAFTSPATENT ALS GEGENSTAND DES

VERMÖGENS

Artikel 38

Behandlung des Gemeinschaftspatents wie ein nationales Patent

(1)       Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, wird das Gemeinschaftspatent als Gegenstand des Vermögens im ganzen und für alle Hoheitsgebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, wie ein nationales Patent des Vertragsstaats behandelt, in dessen Hoheitsgebiet gemäß der Eintragung in dem im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Register für europäische Patente

a)

der Anmelder am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung seinen Wohnsitz oder Sitz hatte oder

b)

der Anmelder in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Buchstaben a) nicht gegeben sind, am Anmeldetag eine Niederlassung hatte oder

c)

der zuerst in das europäische Patentregister eingetragene Vertreter des Anmelders in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) nicht gegeben sind, am Tag seiner Eintragung seinen Geschäftssitz hatte.

(2)       Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) nicht gegeben, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Vertragsstaat die Bundesrepublik Deutschland.

(3)       Sind mehrere Personen als gemeinsame Anmelder im europäischen Patentregister eingetragen, so ist für die Anwendung des Absatzes 1 der zuerst genannte gemeinsame Anmelder maßgebend; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für diesen Anmelder nicht vor, so ist der jeweils nächstgenannte gemeinsame Anmelder maßgebend. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für keinen der gemeinsamen Anmelder vor, so ist Absatz 2 anzuwenden.

(4)       Hängt in einem nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Vertragsstaat die Wirksamkeit eines Rechts am nationalen Patent von seiner Eintragung in das nationale Patentregister ab, so ist ein Recht am Gemeinschaftspatent nur dann wirksam, wenn es in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist.

Artikel 39

Rechtsübergang

(1)       Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Gemeinschaftspatents muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, daß sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2)       Vorbehaltlich Artikel 24 Absatz 1 berührt ein Rechtsübergang nicht die Rechte Dritter, die vor dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben worden sind.

(3)       Der Rechtsübergang kann Dritten nur in dem Umfang, in dem er sich aus den in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Unterlagen ergibt, und erst dann entgegengehalten werden, wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist. Jedoch kann ein Rechtsübergang, der noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von dem Rechtsübergang Kenntnis hatten.

Artikel 40

Vollstreckungsverfahren

Für die Vollstreckung in ein Gemeinschaftspatent sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 38 maßgebenden Vertragsstaats ausschließlich zuständig.


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