EPA
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND EUROPÄISCHE PATENTAMT
CPC - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT
EU-CVN
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KAPITEL II

BESCHRÄNKUNGSVERFAHREN

Artikel 51

Antrag auf Beschränkung

(1)       Auf Antrag des Patentinhabers kann das Gemeinschaftspatent in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen beschränkt werden. Die Beschränkung des Gemeinschaftspatents für einen oder mehrere Vertragsstaaten kann nur im Fall des Artikels 36 Absatz 1 beantragt werden.

(2)       Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange noch Einspruch eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren anhängig ist.

(3)       Der Antrag ist schriftlich beim Europäischen Patentamt einzureichen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Beschränkungsgebühr entrichtet worden ist.

(4)        Artikel 49 Absatz 3 ist auf die Stellung des Antrags entsprechend anzuwenden.

(5)       Wird während eines Beschränkungsverfahrens ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents gestellt, so setzt die Nichtigkeitsabteilung das Beschränkungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aus.

Artikel 52

Prüfung des Antrags

(1)       Die Nichtigkeitsabteilung prüft, ob die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents in der geänderten Form entgegenstehen wurden.

(2)       Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Nichtigkeitsabteilung den Patentinhaber so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden einzureichen.

(3)       Unterläßt es der Patentinhaber, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

Artikel 53

Zurückweisung des Antrags oder Beschränkung des Gemeinschaftspatents

(1)       Ist die Nichtigkeitsabteilung nach der in Artikel 52 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, daß die Änderungen nicht zugelassen werden können, so weist sie den Antrag zurück.

(2)       Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Beschränkungsverfahren vorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents nicht entgegenstehen, so beschließt sie die entsprechende Beschränkung des Gemeinschaftspatents, vorausgesetzt, daß

a)

gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Nichtigkeitsabteilung das Patent zu beschränken beabsichtigt, einverstanden ist,

b)

eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist und

c)

die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist.

(3)       Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, daß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Handlungen nachgeholt werden und die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

(4)       Die Entscheidung über die Beschränkung des Gemeinschaftspatents wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Blatt für Gemeinschaftspatente auf die Beschränkung hingewiesen worden ist.

Artikel 54

Veröffentlichung einer neuen Patentschrift im Beschränkungsverfahren

Ist das Gemeinschaftspatent nach Artikel 53 Absatz 2 beschränkt worden, so gibt das europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über die Beschränkung eine neue Patentschrift für das Gemeinschaftspatent heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind. Artikel 30 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

KAPITEL III

NICHTIGKEITSVERFAHREN

Artikel 55

Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit

(1)       Jedermann kann beim Europäischen Patentamt einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents stellen; im Fall des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe e) kann der Antrag jedoch nur von einer Person, die ihre Eintragung in das Register für Gemeinschaftspatente als Alleininhaber des Patents verlangen kann, oder gemeinsam von allen Personen, die ihre Eintragung als Mitinhaber des Patents nach Artikel 23 verlangen können, gestellt werden.

(2)       Der Antrag kann in den Fällen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) nicht gestellt werden, solange noch Einspruch eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist.

(3)       Der Antrag kann auch nach dem Erlöschen des Gemeinschaftspatents gestellt werden.

(4)       Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Erklärung der Nichtigkeit entrichtet worden ist.

(5)       Am Nichtigkeitsverfahren ist neben dem Patentinhaber der Antragsteller beteiligt.

(6)       Hat der Antragsteller weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat, so hat er auf Verlangen des Patentinhabers Sicherheit für die Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Nichtigkeitsabteilung setzt nach billigem Ermessen die Höhe der Sicherheit und eine Frist fest, innerhalb deren die Sicherheit zu leisten ist. Wird die Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

Artikel 56

Nichtigkeitsgründe

(1)       Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann nur darauf gestützt werden, daß

a)

der Gegenstand des Gemeinschaftspatents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist;

b)

das Gemeinschaftspatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;

c)

der Gegenstand des Gemeinschaftspatents über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 des Europäischen Patentübereinkommens eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;

d)

der Schutzbereich des Gemeinschaftspatents erweitert worden ist;

e)

der Inhaber des Gemeinschaftspatents aufgrund einer Entscheidung, die in allen Vertragsstaaten anzuerkennen ist, nicht nach Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens berechtigt ist;

f)

der Gegenstand des Gemeinschaftspatents nach Artikel 36 Absatz 1 nicht patentfähig ist.

(2)       Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Gemeinschaftspatents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

(3)       Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe f) wird die Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents nur für den Vertragsstaat erklärt, in dem die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Artikel 57

Prüfung des Antrags

(1)       Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents zulässig, so prüft die Nichtigkeitsabteilung, ob die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents entgegenstehen.

(2)       Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Nichtigkeitsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

Artikel 58

Erklärung der Nichtigkeit oder Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents

(1)       Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents entgegenstehen, so erklärt sie das Patent für nichtig.

(2)       Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents in unveränderter Form nicht entgegenstehen, so weist sie den Antrag zurück.

(3)       Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents nicht entgegenstehen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, daß

a)

gemäß der Aufführungsordnung feststeht, daß der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Nichtigkeitsabteilung das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist,

b)

eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist und

c)

die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist.

(4)       Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das Patent für nichtig erklärt, es sei denn, daß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Handlungen nachgeholt werden und die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.


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