(3) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents nicht entgegenstehen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, daß |