EPA
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND EUROPÄISCHE PATENTAMT
CPC - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT
EU-CVN
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TEIL II

MATERIELLES PATENTRECHT

KAPITEL I

RECHT AUF DAS GEMEINSCHAFTSPATENT

Artikel 23

Geltendmachung des Rechts auf das Gemeinschaftspatent

(1)       Ist das Gemeinschaftspatent einer Person erteilt worden, die nach Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens nicht berechtigt ist, so kann der nach der genannten Vorschrift Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche verlangen, daß das Patent ihm übertragen wird.

(2)       Steht einer Person das Recht auf das Gemeinschaftspatent nur teilweise zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, daß ihr die Mitinhaberschaft an dem Patent eingeräumt wird.

(3)       Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Tag gerichtlich geltend gemacht werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder bei dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, daß ihm das Recht auf das Patent nicht zustand.

(4)       Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen. Die rechtskräftige Entscheidung über die Klage oder eine andere Beendigung des Verfahrens wird gleichfalls eingetragen.

Artikel 24

Folgen des Wechsels der Rechtsinhaberschaft

(1)       Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft am Gemeinschaftspatent infolge eines in Artikel 23 genannten gerichtlichen Verfahrens erlöschen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente Lizenzen und sonstige Rechte.

(2)       Hat vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

a)

der Patentinhaber die Erfindung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats benutzt oder dazu wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen getroffen oder

b)

der Lizenznehmer seine Lizenz erhalten und die Erfindung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats benutzt oder dazu wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen getroffen,

so kann er diese Benutzung fortsetzen, wenn er bei dem in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragenen neuen Patentinhaber eine nicht ausschließliche Lizenz beantragt.

Der Antrag muß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist gestellt werden. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.

(3)       Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit der Benutzung der Erfindung begonnen oder Vorkehrungen dazu getroffen hat, bösgläubig gehandelt hat.

KAPITEL II

WIRKUNGEN DES GEMEINSCHAFTSPATENTS UND DER

EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG

Artikel 25

Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung

Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung

a)

ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

b)

ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Gebiet der Vertragsstaaten anzubieten;

c)

das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Artikel 26

Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung

(1)       Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber auch das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2)       Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Artikel 25 verbotenen Weise zu handeln.

(3)       Personen, die die in Artikel 27 Buchstaben a) bis c) genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinn des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

Artikel 27

Beschränkungen der Wirkung des Gemeinschaftspatents

Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht auf

a)

Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

b)

Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;

c)

die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;

d)

den an Bord von Schiffen der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Vertragsstaaten gelangen, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffs verwendet wird;

e)

den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft-oder Landfahrzeuge der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gelangen;

f)

die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staats betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist.

Artikel 28

Erschöpfung des Rechts aus dem Gemeinschaftspatent

Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem dieser Staaten in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß Gründe vorliegen, die es nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sich das Recht aus dem Gemeinschaftspatent auf solche Handlungen erstreckt.

Artikel 29

Übersetzung der Patentansprüche im Prüfungs- und Einspruchsverfahren

(1)       Der Anmelder hat eine Übersetzung der Patentansprüche, die der Erteilung des europäischen Patents zugrunde gelegt werden, in jeweils einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten, in denen Deutsch, Englisch oder Französisch nicht Amtssprache ist, beim Europäischen Patentamt innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist einzureichen.

(2)       Absatz 1 ist auf die im Einspruchsverfahren geänderten Patentansprüche entsprechend anzuwenden.

(3)       Die Übersetzung der Patentansprüche werden vom Europäischen Patentamt veröffentlicht.

(4)       Der Anmelder oder Patentinhaber hat die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Fristen zu entrichten.

(5)       Werden die in Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen. Werden die in Absatz 2 vorgeschriebenen Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das Gemeinschaftspatent widerrufen.

(6)       Ist eine in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebene Übersetzung der Patentansprüche oder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache sind, fehlerhaft, so kann der Anmelder oder Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung beim Europäischen Patentamt einreichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(7)       Ist eine Übersetzung der Patentansprüche in eine der Amtssprachen eines Vertragsstaates fehlerhaft, so darf derjenige, der in diesem Vertragsstaat eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentansprüche darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung unentgeltlich fortsetzen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die betreffende Person nicht in gutem Glauben gehandelt hat.

Artikel 30

Übersetzung der Patentschrift für das Gemeinschaftspatent

(1)       Zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen hat der Anmelder beim Europäischen Patentamt vor Ablauf der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung der der Erteilung des Gemeinschaftspatents zugrunde liegenden Fassung der Patentanmeldung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats einzureichen, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist.

(2)       Absatz 1 ist auf die geänderte Fassung, in der das Gemeinschaftspatent im Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3)       Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten, die dies wünschen, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Kopie der Übersetzungen nach Absatz 1 oder 2 in der oder den betreffenden Sprachen. Der Anmelder hat die Übersetzungen in einer hierfür ausreichenden Anzahl von Stücken vorzulegen.

(4)       Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Übersetzungen werden der Öffentlichkeit vom Europäischen Patentamt zugänglich gemacht und binnen einer angemessenen Frist unentgeltlich den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Vertragsstaaten in einer Form übermittelt, die eine angemessene und kostengünstige Verbreitung ermöglicht.

(5)       Werden die in Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen rechtzeitig eingereicht, so kann der Patentinhaber die Rechte aus dem Patent ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents geltend machen.

(6)       Werden die in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten die Wirkungen des Gemeinschaftspatents als von Anfang an nicht eingetreten. Der Patentinhaber kann jedoch statt des Gemeinschaftspatents für diejenigen Vertragsstaaten, für die er rechtzeitig Übersetzungen eingereicht hat, ein europäisches Patent erlangen. Zu diesem Zweck hat er innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf der anwendbaren Frist dem Europäischen Patentamt seine Absicht schriftlich mitzuteilen und innerhalb derselben Frist die in Artikel 81 Absatz 1 genannten Gebühren zu entrichten.

(7)       Artikel 29 Absätze 6 und 7 ist auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Übersetzungen entsprechend anzuwenden.


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