Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL XI BESCHWERDE
7. Abhilfe
7.2 Vorlage an die Beschwerdekammer
 

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TEIL E
KAPITEL XI BESCHWERDEKAPITEL XI BESCHWERDE
7. Abhilfe7. Abhilfe
  7.1 Allgemeines7.1 Allgemeines     7.3 Rückzahlung der Beschwerdegebühr7.3 Rückzahlung der Beschwerdegebühr  
 

7.2

Vorlage an die Beschwerdekammer

 

Wird der Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der zuständigen Beschwerdekammer vorzulegen.

 

Art. 109 (2)