Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL X ENTSCHEIDUNGEN
4. Schriftliche Abfassung
4.4 Entscheidung nach Aktenlage
 

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TEIL E
KAPITEL X ENTSCHEIDUNGENKAPITEL X ENTSCHEIDUNGEN
4. Schriftliche Abfassung4. Schriftliche Abfassung
  4.3 Sachverhalt und Anträge4.3 Sachverhalt und Anträge       
 

4.4

Entscheidung nach Aktenlage

 

Die Anmelder können eine Entscheidung "nach Aktenlage" beantragen, z. B. wenn alle Argumente im Verfahren hinreichend vorgebracht worden sind und der Anmelder an einer raschen beschwerdefähigen Entscheidung interessiert ist. In diesem Fall ergeht eine Standardentscheidung, in der zur Begründung lediglich auf die früheren Bescheide und auf den Antrag des Anmelders auf eine solche Entscheidung verwiesen wird.