Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL X ENTSCHEIDUNGEN
4. Schriftliche Abfassung
4.3 Sachverhalt und Anträge
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL E
KAPITEL X ENTSCHEIDUNGENKAPITEL X ENTSCHEIDUNGEN
4. Schriftliche Abfassung4. Schriftliche Abfassung
  4.2 Entscheidungsformel4.2 Entscheidungsformel     4.4 Entscheidung nach Aktenlage4.4 Entscheidung nach Aktenlage  
 

4.3

Sachverhalt und Anträge

 

Sachverhalt und Anträge sind wiederzugeben, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sind.

 

Im Sachverhalt ist der Fall kurz darzustellen und ein Überblick über die wesentlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt ist, und über die wichtigsten Erwiderungen der Beteiligten zu geben. Diese Punkte sind jedoch im Einzelnen in der nachfolgenden Begründung zu behandeln. Sachverhalte und Anträge, die für die Entscheidung unerheblich sind, z. B. nicht aufrechterhaltene Änderungsanträge, sind wegzulassen.

 

Aus Sachverhalt und Anträgen muss der Gegenstand der Anmeldung ersichtlich sein und hervorgehen, auf welchen Unterlagen (insbesondere auf welchen Patentansprüchen) die Entscheidung beruht. Der Text des oder der unabhängigen Patentansprüche und anderer besonders bedeutsamer Patentansprüche oder Passagen der Beschreibung, auf denen die Entscheidung beruht, ist wörtlich anzugeben, und zwar in der Verfahrenssprache (Regel 1 (2)). Hinsichtlich der abhängigen Patentansprüche kann es genügen, auf den Akteninhalt zu verweisen.