Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL X ENTSCHEIDUNGEN
2. Berücksichtigung von Fristen
 

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TEIL E
KAPITEL X ENTSCHEIDUNGENKAPITEL X ENTSCHEIDUNGEN
  1. Rechtliches Gehör1. Rechtliches Gehör     3. Maßgebliche Fassung der Unterlagen3. Maßgebliche Fassung der Unterlagen  
 

2.

Berücksichtigung von Fristen

 

Eine Entscheidung darf nicht vor Ablauf einer gesetzten Frist ergehen, es sei denn, alle Beteiligten, denen die Frist gesetzt wurde, haben auf deren weitere Wahrnehmung ausdrücklich verzichtet oder vor Ablauf der Frist abschließend Stellung genommen. Die Entscheidung über die Erteilung eines Patents kann ergehen, sobald der Anmelder sein Einverständnis mit der ihm nach Regel 51 (4) vorgelegten Fassung erklärt und alle übrigen Formerfordernisse erfüllt hat, auch wenn die in der Mitteilung nach Regel 51 (4) gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist.

 

Eine Entscheidung sollte in der Regel auch erst nach Ablauf einer amtsinternen, sich an die offizielle Frist anschließenden Frist (von z. B. 20 Tagen) erfolgen (aus der die Beteiligten jedoch keine Rechte herleiten können), um sicherzustellen, dass zum Ende der offiziell gewährten Frist eingehende Schriftstücke tatsächlich bei Beschlußfassung zu den Akten gelangt sind und bei der Abfassung der Entscheidung berücksichtigt werden können.

 

Bezüglich nach Fristablauf eingegangener Eingaben und Anträge siehe VIII, 1.8.