Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
10. Niederschrift über die mündliche Verhandlung
10.2 Sachlicher Inhalt der Niederschrift
 

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TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
10. Niederschrift über die mündliche Verhandlung10. Niederschrift über die mündliche Verhandlung
  10.1 Formale Erfordernisse10.1 Formale Erfordernisse       
 

10.2

Sachlicher Inhalt der Niederschrift

 

Die Niederschrift hat den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten zu enthalten.

 

Regel 76 (1)



Rechtserhebliche Erklärungen sind beispielsweise neue oder geänderte Anträge oder die Zurücknahme von Anträgen, die Neuvorlage oder Änderung bzw. Streichung von Anmeldungsunterlagen, wie Patentansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen, und Verzichtserklärungen.

 

Unter der Darlegung des wesentlichen Gangs der Verhandlung sind neue Ausführungen des oder der Beteiligten und des Mitglieds oder der Mitglieder des Organs zum Gegenstand der Verhandlung zu verstehen. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind darunter wesentliche neue Ausführungen zur Begründung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und anderern Patentierbarkeitskriterien zu verstehen.

 

Soweit das Organ im Verfahren vor der mündlichen Verhandlung eine Auffassung, z. B. über die Patentfähigkeit, gegenüber den Beteiligten kundgetan und diese Auffassung auf Grund des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung geändert hat, z. B. nach einer Beratung der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung, ist dies unter Angabe der Gründe in der Niederschrift zu vermerken. In die Niederschrift sollten auch verfahrenslenkende Angaben aufgenommen werden, z. B. wie das Verfahren nach Abschluss der mündlichen Verhandlung weitergeführt werden soll.

 

Falls eine Entscheidung verkündet wurde, ist dies mit dem Wortlaut der Entscheidungsformel in die Niederschrift aufzunehmen.

 

Soweit es nicht auf den genauen Wortlaut einer Erklärung oder eines Antrags ankommt, soll nur der wesentliche Inhalt in gedrängter Form in der Niederschrift wiedergegeben werden.

 

Die Niederschrift mit dem in der Verhandlung erzielten Ergebnis wird den Beteiligten alsbald zugestellt.