Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL II VERFAHREN BEI ÄNDERUNG DER UNTERLAGEN
1. Änderungen durch Einreichung von fehlenden Unterlagen oder Ersatzseiten
 

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1.

Änderungen durch Einreichung von fehlenden Unterlagen oder Ersatzseiten

 

Eine europäische Patentanmeldung oder ein Patent kann in Bezug auf den Inhalt innerhalb der durch Art. 123 (2) und (3) gegebenen Grenzen geändert werden. (Bezüglich der Bedingungen und Erfordernisse für Änderungen siehe auch A-V, 2, C-VI, 5 und D-V, 6.) Dies geschieht in der Regel durch Nachreichung fehlender Unterlagen oder durch Einreichung von Ersatzseiten. Werden Ersatzseiten eingereicht, so hat der Anmelder bzw. Patentinhaber im Interesse der Verfahrensökonomie alle Änderungen klar zu kennzeichnen und anzugeben, auf welchen Passagen der ursprünglichen Anmeldung sie beruhen.