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Eine jüngere Anmeldung für denselben Gegenstand, die in oder mit Wirkung für denselben Staat eingereicht worden ist, wird für Prioritätszwecke als "erste Anmeldung" angesehen, wenn bei Einreichung dieser jüngeren Anmeldung die noch frühere Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden war, und zwar, bevor sie öffentlich ausgelegt wurde und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind, und wenn sie nicht Grundlage für die Inanspruchnahme einer Priorität war. Das EPA wird auf diese Frage nur dann eingehen, wenn der Nachweis dafür erbracht worden ist, dass eine noch frühere Anmeldung bestanden hat, wie beispielsweise im Fall der Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung in den Vereinigten Staaten. In Fällen, in denen eindeutig ist, dass eine noch frühere Anmeldung für denselben Gegenstand besteht, und in denen das Prioritätsrecht in Anbetracht des zwischenzeitlichen Stands der Technik wichtig ist (siehe V, 2.1), ist vom Anmelder zu verlangen, dass er durch einen Beleg der betreffenden Behörde (in der Regel das nationale Patentamt) den Nachweis dafür erbringt, dass keine Rechte aus der noch früheren Anmeldung in Bezug auf den Gegenstand der zu prüfenden Anmeldung bestehen geblieben sind.
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Art. 87 (4)
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