Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL I EINLEITUNG
1. Allgemeines
 

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TEIL C
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1.

Allgemeines

 

In Teil C der Richtlinien wird der Ausdruck "Prüfer" zur Bezeichnung des mit der Sachprüfung beauftragten Prüfers gebraucht, der der für die endgültige Entscheidung zuständigen Prüfungsabteilung angehört.

 

Art. 18