Artikel 10a - Rückerstattung der Gebühr für ein technisches Gutachten


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Gebührenordnung Personalstandsprotokoll Anhang I
Artikel 10a - Rückerstattung der Gebühr für ein technisches Gutachten Artikel 10 - Rückerstattung von Recherchengebühren Artikel 10b - Rückerstattung der Prüfungsgebühr

Artikel 10a 15

Rückerstattung der Gebühr für ein technisches Gutachten


Die Gebühr für ein technisches Gutachten nach Artikel 25 des Übereinkommens wird zu 75 % zurückerstattet, wenn das Ersuchen um das Gutachten zurückgenommen wird, bevor das Amt mit seiner Erstellung begonnen hat.


15 Eingefügt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 05.06.1986, in Kraft getreten am 01.07.1986 (ABl. EPA 1986, 247).