Artikel 95 - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN
Artikel 95 - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags Artikel 94 - Prüfungsantrag Artikel 96 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 95

Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags


(1) Der Verwaltungsrat kann die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags verlängern, wenn feststeht, dass die europäischen Patentanmeldungen nicht in angemessener Zeit geprüft werden können.


(2) Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so kann er beschließen, dass auch ein Dritter die Prüfung beantragen kann. In diesem Fall legt der Verwaltungsrat in der Ausführungsordnung die Vorschriften zur Durchführung dieses Beschlusses fest.


(3) Ein Beschluss des Verwaltungsrats, die Frist zu verlängern, ist nur auf die europäischen Patentanmeldungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt des Europäischen Patentamts eingereicht werden.


(4) Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so hat er Maßnahmen zu treffen, um die ursprüngliche Frist so schnell wie möglich wiederherzustellen.


 

Art. 16, 33, 35, 94, 129