Artikel 177 - Sprachen des Übereinkommens


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWÖLFTER TEIL - SCHLUSSBESTIMMUNGEN ELFTER TEIL - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN  
Artikel 177 - Sprachen des Übereinkommens Artikel 176 - Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats Artikel 178 - Übermittlungen und Notifikationen

Artikel 177

Sprachen des Übereinkommens


(1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.


(2) Fassungen des Übereinkommens in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen maßgebend.